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Urlaubsabgeltung für Lehrkräfte: Krankheit vor den Sommerferien lässt den Anspruch verfallen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die urlaubsrechtliche Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers gilt grundsätzlich auch gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften, auch wenn diese ihren Urlaub tarifvertraglich in den Schulferien zu nehmen haben. Beginnt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch bereits vor den Sommerferien, bleibt der Urlaub trotz fehlender Mitwirkung nur in dem Umfang erhalten, in dem eine Inanspruchnahme bis zum Krankheitseintritt überhaupt rechnerisch möglich gewesen wäre; im Übrigen greift das Fristenregime auch ohne vorherige Mitwirkung des Arbeitgebers.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers als Voraussetzung des Fristenregimes

Nach dem unionsrechtskonformen Verständnis des Urlaubsrechts erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass dieser andernfalls verfällt. Diese Grundsätze gelten sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für tariflichen Mehrurlaub, sofern die Tarifvertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen haben (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 9 AZR 541/15). Bei Anwendbarkeit des TV-L ist eine solche abweichende Regelung nicht ersichtlich.

Gilt die Mitwirkungsobliegenheit auch bei tariflich vorgegebener Urlaubnahme in den Schulferien?

Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich auch gegenüber im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften. Eine tarifvertragliche Vorgabe, wonach der Urlaub in den Schulferien zu nehmen ist, entbindet den öffentlichen Arbeitgeber nicht davon, die Lehrkraft tatsächlich in die Lage zu versetzen, ihren Urlaub zu nehmen. Schulferien stellen keine arbeitsfreie Zeit dar; die Lehrkraft bleibt während dieser Zeit grundsätzlich zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten verpflichtet. Eine derartige tarifliche Regelung enthält daher lediglich eine Abweichung von der Berücksichtigung individueller Urlaubswünsche bei der zeitlichen Festlegung, nicht jedoch bereits eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs selbst. Eine Mitwirkungshandlung erscheint auch nicht von vornherein entbehrlich, da die Erfüllung des Urlaubsanspruchs innerhalb der Schulferien - etwa durch eine währenddessen bestehende Erkrankung - scheitern kann. In einem solchen Fall kann eine Urlaubsverordnung vorsehen, dass Erholungsurlaub ausnahmsweise auch außerhalb der Schulferien zu bewilligen ist, wenn die Ferientage wegen dienstlicher Inanspruchnahme oder Erkrankung hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.

Reichweite der Rechtsfolge bei fehlender Mitwirkung

Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit führt jedoch nicht in jedem Fall zum Fortbestand des gesamten nicht genommenen Urlaubs. Der sonst verfristete Urlaub bleibt vielmehr nur in dem Umfang erhalten, in dem der Arbeitnehmer ihn bis zum Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Soweit der Arbeitnehmer den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Mitwirkung aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung (vgl. BAG, 31.01.2023 - Az: 9 AZR 107/20; BAG, 28.03.2023 - Az: 9 AZR 488/21). Die fehlende Mitwirkung ist mit anderen Worten nur insoweit kausal für die Nichtinanspruchnahme, als dem Arbeitnehmer eine Urlaubnahme tatsächlich noch möglich gewesen wäre.

Konsequenzen bei Erkrankungsbeginn vor den Sommerferien

Tritt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einer Lehrkraft bereits vor Beginn der Sommerferien ein, ist eine Urlaubnahme außerhalb der Schulferien regelmäßig auch bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Arbeitgebers ausgeschlossen. Eine Regelung, die ausnahmsweise eine Urlaubsbewilligung außerhalb der Ferien ermöglicht, wenn diese wegen dienstlicher Inanspruchnahme oder Erkrankung nicht ausreichen, kann bis zu diesem Zeitpunkt schon rein rechnerisch noch nicht greifen, da zunächst festzustellen wäre, ob die bereits verstrichenen Ferientage ausgereicht hätten. Eine fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers ist dementsprechend nur bis zur Höhe der bis zum Krankheitsbeginn bereits angefallenen Ferientage kausal für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs. Im darüberhinausgehenden Umfang greift das urlaubsrechtliche Fristenregime auch ohne vorangegangene Mitwirkung des Arbeitgebers, sodass der betreffende Urlaub nach Ablauf der einschlägigen Fristen - beim gesetzlichen Mindesturlaub bei krankheitsbedingter Verhinderung nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres - untergeht und bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abzugelten ist.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Lehrkraft, deren krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im April des Urlaubsjahres eintrat. Da bis zu diesem Zeitpunkt erst ein Teil der Osterferien verstrichen war, konnte die Ausnahmeregelung zur Urlaubnahme außerhalb der Schulferien rechnerisch noch nicht zur Anwendung kommen, sodass die fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers nur für den Umfang der bis dahin verfügbaren Ferientage kausal für den Urlaubsverfall war.


LAG Sachsen-Anhalt, 04.05.2026 - Az: 7 SLa 46/25

ECLI:DE:LAGST:2026:0504.7SLA46.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Natalie Reil, Landshut