Der gesetzlich Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage. Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen.
Weiterhin können im Arbeitsvertrag, in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen werden.
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt jedoch ausschließlich durch den Arbeitgeber.
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Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage. Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage in der Woche arbeiten, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Arbeitstage umzurechnen.
Weiterhin können im Arbeitsvertrag, in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Urlaubsanspruch getroffen werden.
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, die Festlegung bzw. Gewährung des Urlaubs erfolgt jedoch ausschließlich durch den Arbeitgeber.
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