Ruht das
Arbeitsverhältnis aufgrund der erfolgten Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 ff, 157 Abs. 3 S. 1 SGB III, so führt fies nicht ohne weiteres dazu, dass
Urlaubsansprüche während des Ruhenszeitraumes nicht entstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat die Beklagte zwar insoweit auf die Entscheidungen des BAG (BAG, 14.03.2009 - Az:
9 AZR 312/05) Bezug genommen, als auch dort auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Bezuges von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung abgestellt wurde, da der
Arbeitnehmer durch die Beantragung des Arbeitslosengeldes und Vorlage der Arbeitsbescheinigung zu erkennen gegeben habe, dass er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die Erbringung der Arbeitsleistung, wegen seiner krankheitsbedingten und nicht nur vorübergehenden Leistungsunfähigkeit zumindest vorläufig als beendet ansehe. Die Beklagte habe mit Erteilung der Arbeitsbescheinigung auf ihr
Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet. Dadurch seien die Dienstleistungspflicht des Klägers und gleichzeitig die Vergütungspflicht der Beklagten suspendiert und das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden. Die von der Beklagte bereits in erster Instanz zitierten Urteile des LAG Hamm (LAG Hamm, 13.02.2012 - Az: 16 Sa 560/10); LAG Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - Az: 19 Sa 795/11, 19 Sa 1229/11) und LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - Az:
10 Sa 19/11) gehen davon aus, die Kammer sieht dieses nicht anders.
Allerdings ist die Frage, ob dieser Umstand zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führt, getrennt hiervon zu sehen.
So beruhte die Kürzung in dem von dem BAG entschiedenen Fall darauf, dass es in der Sache um den tariflichen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis bei langandauernder Erkrankung ging, was gem.
§ 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu hatte das BAG in der angeführten Entscheidung ausgeführt: Gegen eine derartige Tarifregelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine solche Bestimmung verstößt nicht gegen die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; sie geht vielmehr über die nach § 7 Abs. 4 BUrlG eröffnete Abgeltung hinaus. Sie schafft eine nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehene zusätzliche Leistung des Arbeitgebers als Ersatz für einen Urlaubsanspruch, der bereits wegen Zeitablaufs erloschen wäre.
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