Nach Beendigung einer Organstellung ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht ausreichend, dass der Kläger behauptet, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis sei ein
Arbeitsverhältnis. Dies muss schlüssig dargelegt werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH handelt in der Regel auf Basis eines Dienstvertrags, nicht eines
Arbeitsvertrags. Ein Arbeitsverhältnis kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden, solche Umstände sind substantiiert darzulegen. Der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags hebt im Regelfall auch ein bestehendes Arbeitsverhältnis formwirksam auf.