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Geschäftsführer ist Arbeitnehmer, wenn im Vertrag ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Grundsatz gilt, dass ein Geschäftsführer im Zweifel nicht Arbeitnehmer, sondern Dienstnehmer ist, weil sich der Geschäftsführerstatus und die Arbeitnehmereigenschaft in den meisten Fällen ausschließen. Allerdings ist es so, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Ausnahmefällen denkbar erscheint, einzelne Mitglieder der Geschäftsführung als Arbeitnehmer anzusehen, soweit sie einer weitergehenden Weisungsgebundenheit auch bezüglich der Umstände ihrer Leistungserbringung unterliegen (BAG, 26.05.1999 - Az: 5 AZR 664/98; BAG, 23.08.2011 - Az: 10 AZB 51/10).

Nach den bezeichneten Entscheidungen des BAG liegt ein Arbeitsverhältnis mit einem Geschäftsführer dann vor, wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann. Der Umfang der Vertretungsbefugnis für den Dienstherrn ist dagegen kein maßgebliches Kriterium, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass ein freies Dienstverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn ein Beschäftigter keinerlei Vertretungsbefugnis für den Dienstherrn besitzt. Die Beschränkung der Befugnisse im Innenverhältnis zur Gesellschaft darf daher für die Bewertung des Arbeitnehmerstatus keine Rolle spielen.

Die Auslegungsmaxime, dass ein Geschäftsführervertrag normalerweise keinen Arbeitsvertrag darstellt, kann jedoch dann keine Anwendung finden, weil die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Inhalts des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle gelten, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es regelmäßig auch als solches einzuordnen (BAG, 18.03.2014 - Az: 9 AZR 694/12; BAG, 25.01.2007 - Az: 5 AZB 49/06; BAG, 08.09.2015 - Az: 9 AZB 21/15).


LAG Sachsen, 16.03.2016 - Az: 8 Sa 268/15

ECLI:DE:LAGSN:2016:0316.8SA268.15.0A

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