Eine Änderung der
Arbeitsverträge hinsichtlich der
Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer einer Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der
Arbeitnehmer kann durch eine förmliche
Betriebsvereinbarung nach
§ 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die
Arbeitsverhältnisse ein (vgl. BAG, 14.02.1991 - Az: 2 AZR 415/90).
Die Betriebsvereinbarung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie vom Arbeitsamt (der Bundesanstalt für Arbeit) hätte genehmigt werden müssen. Derartiges ist nirgendwo vorgesehen.
Vorgesehen ist nur, dass die Zahlung von
Kurzarbeitergeld zu beantragen ist und von der Bundesanstalt für Arbeit bewilligt werden muss.
Fehlen Antrag oder Bewilligung und ist dies dem
Arbeitgeber zuzurechnen, muss dieser für eine Periode vereinbarter Kurzarbeit das dann nicht fließende Kurzarbeitergeld möglicherweise im Wege des Schadensersatzes selbst aufbringen. Seine mit dem
Betriebsrat getroffene Abmachung bleibt hierdurch jedoch unberührt. Auf den dadurch verursachten erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall kommt es nur insoweit an, als es sich dabei um eine anzuzeigende Bewilligungsvoraussetzung als Regelvoraussetzung für das Kurzarbeitergeld handelt (vgl. § 169 Nrn. 1 und 4 SGB III).
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