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Kein Kurzarbeitergeld bei Realisierung des allgemeinen Betriebs- und Wirtschaftsrisikos

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ablehnung eines Leistungsantrags auf Kurzarbeitergeld ersetzt, soweit die Leistungsentscheidung reicht, die Ablehnung der Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld. Der Ablehnungsbescheid wird gemäß § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über die Ablehnung der Anerkennung.

Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld soll nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auf die Solidargemeinschaft verlagert werden.

Dem allgemeinen Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers kann es zuzuordnen sein, wenn ein Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zum Zwecke der Übernahme eines neuen Auftrags trotz allgemein bekannter Lieferkettenproblematik in der Branche des Entleihbetriebs Arbeitnehmer neu einstellt und sich dann diese Problematik kurzfristig nach Überlassung realisiert und es zu Produktionsstörungen im Entleihbetrieb sowie zu einem Arbeitsausfall kommt.

Auch im Vorverfahren ersetzt die Ablehnung eines K.-Leistungsantrags die Ablehnung der Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen K.-Voraussetzungen, Soweit die Leistungsentscheidung reicht. Die Ablehnung eines geltend gemachten Leistungsantrags ist die zwingende Folge der Ablehnung des Anerkennungsantrags.

Während der Corona-Pandemie ist auch bei gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassungen aufgrund der geschaffenen Sonderregelungen der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern in einem solchen Betrieb nicht unbedingt als überwiegend branchen- bzw. betriebsüblich anzusehen mit der Folge, dass der Arbeitsausfall bereits von vornherein als vermeidbar gelten würde.


SG Landshut, 20.10.2023 - Az: S 16 AL 196/21

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