Im Falle eines Betriebsübergangs muss der neue Inhaber nicht ohne Weiteres einen gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen.
Ein Arbeitgeber, der seinen Betreib aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gilt auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat.
Ein Arbeitgeber, der seinen Betreib aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gilt auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat.
ArbG Neumünster, 16.12.2021 - Az: 1 Ca 305 b/21
ECLI:DE:ARBGNMS:2021:1216.1CA305B21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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