Im Falle eines
Betriebsübergangs muss der neue Inhaber nicht ohne Weiteres einen gegenüber dem früheren Inhaber eingetretenen
Annahmeverzug gegen sich gelten lassen.
Ein
Arbeitgeber, der seinen Betreib aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ vorübergehend schließen muss, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gilt auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat.