Rechtsfragen? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 404.312 Anfragen

Kündigung zurückziehen: Geht das so einfach und welche Folgen hat es?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Eine Kündigung, sei sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen, ist darauf gerichtet, den Arbeitsvertrag einseitig zu beenden. Doch nicht selten stellt sich eine solche Entscheidung im Nachhinein als überstürzt oder auf falschen Annahmen beruhend heraus. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Ein Arbeitnehmer kündigt im Affekt und findet keine neue Anstellung, oder ein Arbeitgeber erkennt, dass der Kündigungsgrund, wie etwa ein Verdacht, sich nicht erhärten lässt. In solchen Momenten entsteht der Wunsch, die ausgesprochene Kündigung wieder aus der Welt zu schaffen. Doch ist eine solche einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich überhaupt möglich?

Kündigung ist im Grundsatz unwiderrufbar

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, sie entfaltet ihre rechtliche Wirkung, sobald sie der anderen Vertragspartei zugeht, also in deren Machtbereich gelangt - beispielsweise durch die persönliche Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten. Eine Zustimmung der Gegenseite ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich.

Daraus folgt ein entscheidender Grundsatz: Sobald die Kündigungserklärung dem Empfänger zugegangen ist, ist sie bindend und kann vom Kündigenden nicht mehr einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip sieht das Gesetz nur in einem eng begrenzten Fall vor: Ein Widerruf der Kündigung ist nur dann wirksam, wenn er dem Empfänger vor oder spätestens gleichzeitig mit der Kündigungserklärung selbst zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Geht der Widerruf auch nur eine Sekunde später ein, ist die Kündigung wirksam in der Welt und entfaltet ihre beendende Wirkung. Eine Frist, die eine spätere einseitige Rücknahme ermöglichen würde, existiert nicht.

Umdeutung der Rücknahme als Angebot zur Fortsetzung

Auch wenn eine einseitige Rücknahme nach Zugang der Kündigung rechtlich ausgeschlossen ist, bedeutet dies nicht das endgültige Aus für das Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung hat hierfür eine praxisnahe Lösung entwickelt. Eine vom Kündigenden erklärte „Rücknahme“ der Kündigung wird juristisch als ein Angebot an die Gegenseite umgedeutet, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortzusetzen. Es handelt sich also um ein Vertragsangebot, das die durch die Kündigung eingetretene Rechtsfolge wieder beseitigen soll.

Dieses Angebot muss die gekündigte Partei jedoch nicht annehmen. Sie hat die freie Wahl, das Angebot anzunehmen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder es abzulehnen, womit die Kündigung wirksam bleibt und das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt endet. Diese Wahlfreiheit besteht selbst dann, wenn eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam war, beispielsweise weil sie gegen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes verstößt. Denn auch eine unwirksame Kündigung kann nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 47 KSchG als wirksam gelten, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Diese Entscheidung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht durch eine einseitige Rücknahme abnehmen.

Die Annahme des Fortsetzungsangebots kann, ebenso wie das Angebot selbst, formfrei erfolgen. Eine mündliche Zusage genügt ebenso wie eine schriftliche Bestätigung oder eine E-Mail. Darüber hinaus kann die Annahme auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nach der Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers kommentarlos wieder zur Arbeit erscheint und seine Tätigkeit aufnimmt. Damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist.

Was gilt bei einer Kündigung, die nicht in Schriftform erfolgte?

Eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung im Arbeitsrecht ist die Einhaltung der strengen Schriftform nach § 623 BGB. Die Kündigungserklärung muss auf einem Schriftstück niedergelegt und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung, die lediglich mündlich, per E-Mail, SMS oder WhatsApp ausgesprochen wird, ist wegen dieses Formmangels von vornherein nach § 125 S. 1 BGB nichtig und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Das Arbeitsverhältnis besteht in einem solchen Fall unverändert fort. Aus diesem Grund ist eine „Rücknahme“ einer solchen formunwirksamen Kündigung im Grunde nicht erforderlich. Wenn der Kündigende eine solche Erklärung dennoch abgibt, bestätigt er damit lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage und gesteht ein, einen rechtlich folgenlosen Fehler begangen zu haben.

Kündigungsrücknahme im laufenden Kündigungsschutzprozess

Besondere Bedeutung erlangt die Rücknahme der Kündigung, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Man könnte annehmen, dass der Arbeitnehmer mit der Klageerhebung bereits sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert und somit ein späteres Rücknahmeangebot des Arbeitgebers vorweggenommen annimmt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 03.10.2025 (aktualisiert am: 21.11.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden