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Annahmeverzug nach Kündigungsrücknahme

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer Bäckerei beschäftigt, die mehrere Filialen betreibt. Das Arbeitsverhältnis ist aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.

Als sich herausstellte, dass die Klägerin zur Zeit der Kündigung schwanger war, nahm der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich zurück. Zwei Wochen später forderte er die Klägerin auf, die Arbeit in einer anderen Verkaufsstelle als bisher aufzunehmen. Er weigerte sich, für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit das Entgelt fortzuzahlen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit ihrer auf Annahmeverzug gestützten Klage Erfolg.

Hat ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit des Arbeitseinsatzes entzogen, weil er zu Unrecht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist, so muss er ihr erneut Arbeit zuweisen. Die Erklärung, eine Kündigung werde zurückgenommen, ist nicht ausreichend.

Der Annahmeverzug wird erst beendet, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, wann und wo die Arbeitnehmerin ihre Arbeit wiederaufnehmen soll.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen.

Dem stimmt der erkennende Senat zu. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

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