Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Vorbehalte am Ende einer Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfehlern, machen diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern geben dem Verkäufer nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die
Rückabwicklung eines Vertrages mit dem Beklagten über den Kauf eines Pkw, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 156.285 km gehabt hat und am Senatstermin vom 30. Juni 2016 einen solchen von 189.337 km aufweist.
Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet auf dem Portal „mobile.de“ an. Bei der Erstellung dieser Internetanzeige bediente er sich seiner Behauptung nach eines Drittunternehmens, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten. Die Internetanzeige sah einen Kaufpreis von 15.990 Euro und als Ausstattungsmerkmale unter anderem – neben einer Vielzahl weiterer Angaben – vor: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt. Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem den Text: „keine Kratzer/ … die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal … Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!“.
Aufgrund der vorbezeichneten Internetanzeige wandte sich der Kläger an den Beklagten; bei seinem ersten Anruf berief er sich diesem gegenüber auf die Anzeige. In der Folgezeit suchte der Kläger den Beklagten entweder zweimal (so der Kläger) oder dreimal (so der Beklagte) auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte er nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei mobile.de informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wenn eine bestimmte Ausstattung in der Beschreibung angegeben worden sei, die auch tatsächlich vorhanden sei.
Im Rahmen der Besichtigungen machten die Parteien auch eine
Probefahrt, und zwar zu demjenigen BMW-Händler, von dem der Beklagte das Fahrzeug seinerseits erworben hatte. Dort wurde eine TÜV-Untersuchung durchgeführt. Außerdem fiel ein Defekt an einem Radlager auf, der in der Folgezeit vom Beklagten behoben wurde. Für diese Maßnahmen wurden dem Kläger keine Kosten in Rechnung gestellt. Ferner bemerkte der Kläger, dass die Scheinwerfer des Pkw verkratzt waren; hierzu erklärte ihm der für den Beklagten tätige Verkäufer, diese Kratzer könne man mit einer Paste durch Politur beseitigen. Die Parteien einigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 15.000 Euro.
Am 14. November 2013 schlossen sie einen schriftlichen
Kaufvertrag. Nach diesem wurde das Fahrzeug unter anderem „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…“ verkauft; in den Rubriken „Besondere Vereinbarungen“ und „Besondere Zusicherungen“ enthielt das Formular jeweils Striche; schließlich erklärte der Käufer, durch seine Unterschrift bestätige er ferner, dass ihm seitens des Verkäufers keine Zusicherungen irgendwelcher Art gegeben worden seien, die in diesem Kaufvertrag nicht schriftlich aufgeführt seien. Der Kläger kaufte den Wagen für seinen privaten Gebrauch.
Die oben wiedergegebenen, in der Internetanzeige angeführten Ausstattungsmerkmale fehlten bei dem verkauften Fahrzeug.
Am 15. November 2013 wandte sich der Kläger über das Portal mobile.de an den Beklagten (nach Angaben des Portals sandte er diesem eine Nachricht über dessen Händler-Homepage) und ließ ihm zukommen, gestern habe er den BMW 520d gekauft und abgeholt, jedoch fehlten einige im Angebot aufgeführte Extras, er bitte um Stellungnahme.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf das Fehlen der Ausstattungsmerkmale, ferner auf Kratzer an der Motorhaube und den Scheinwerfern, und forderte den Beklagten auf, diese Mängel bis zum 6. Dezember 2013 zu beheben sowie bis zum 30. November 2013 den Anspruch auf Nacherfüllung anzuerkennen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013, weder werde er einen Anspruch auf Nacherfüllung anerkennen, noch die beschriebenen Mängel beheben. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 2013 an den Beklagten, er trete vom Kaufvertrag zurück; gleichzeitig fordere er den Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 15.000 Euro bis zum 20. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf, wobei er als Übergabezeitpunkt jeden Tag in der kommenden Woche anbiete. Der Kläger setzte hinzu: „Eine mögliche Überzahlung aufgrund gezogener Nutzungen unseres Mandanten werden wir erstatten, so diese vorliegt. Eine konkrete Berechnung kann erst nach Übergabe des Fahrzeuges erfolgen.“
Am 14. Dezember 2013 erwarb der Kläger wegen eines Wintereinbruchs Winterreifen für 509,32 €. Ferner ließ er, nachdem im Januar 2014 die Scheibenwischer des Fahrzeuges ausgefallen waren, die Scheibenwischeranlage für insgesamt 803,54 € reparieren.
Der Kläger hat vorgebracht, die Mängel seien ihm erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, nämlich durch einen Hinweis seines Sohnes, der den Wagen vom Beklagten zu ihm (dem Kläger) gefahren habe, woraufhin er mit seinem Sohn alle Angaben gemäß der Internetanzeige durchgegangen sei; unmittelbar danach habe er den Beklagten angerufen und ihn auf die fehlenden Extras und die Kratzer hingewiesen, doch habe der Beklagte ihm nur mitgeteilt, das Fahrzeug sei doch besichtigt worden, der Kläger möge sich einen Anwalt nehmen.
Ursprünglich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache die Zahlung von 16.312,86 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Beklagten verlangt. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte eine Widerklage und eine Hilfswiderklage angekündigt sowie geltend gemacht, selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag müsse der Kläger (u.a.) für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen. Nachdem der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht vom 24. Juli 2014 nicht aufgetreten war, hat das Landgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14. August 2014 dem Kläger wegen einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile in der Hauptsache lediglich 14.437,86 € (Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Wagens) zugesprochen und die auf den Betrag von 1.312,86 € für Winterreifen und Scheibenwischeranlage entfallenden Zinsen gekürzt (der Zinslauf beginne erst, so die Entscheidungsgründe, mit dem 21. Februar 2014).
In dem auf den Einspruch des Beklagten hin durchgeführten Kammertermin vom26. Februar 2015 hat der Beklagte unter anderem dargelegt, der Kläger habe ihm gesagt, die Achse passe nicht für das Fahrzeug, woraufhin der Klägervertreter erklärt hat, es sei festgestellt worden, dass eine andere Achse als die Originalmarkenachse, nämlich eine solche, die zu einem anderen 5er Modell gehöre und auch älter als der Pkw selbst sei, in dem hiesigen BMW verbaut sei.
Der Kläger hat vor dem Landgericht bezüglich seiner Klage zuletzt beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat diesbezüglich beantragt, das vorbezeichnete Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Außerdem hat er einen Widerklage- und einen Hilfswiderklage-Antrag gestellt, dessen Abweisung der Kläger beantragt hat.
Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihn erst vier oder sechs Wochen nach dem Vertragsschluss angerufen und sich über das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen beschwert.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht – unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils – die Klage in vollem Umfang sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der hierzu führenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 19. März 2015 verwiesen.
Gegen diese ihm am 25. März 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 13. April 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er der Sache nach seinen letzten erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ergänzt durch das Begehren auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Zur Begründung seiner Berufung macht er unter anderem geltend:
Er habe bei seiner Auswahl des zu kaufenden Fahrzeugs zwar nicht auf ein bestimmtes isoliertes Merkmal Wert gelegt, wohl aber auf die Gesamtheit der Merkmale; alle Fahrzeuge, die er in die engere Auswahl genommen habe, hätten eine reichhaltige Ausstattung gehabt, bei keinem der Pkw hätten alle Ausstattungsmerkmale gefehlt. Das Fehlen der Sonderausstattung sei keineswegs ohne Weiteres erkennbar gewesen; dies gelte nicht nur für das Sportfahrwerk, sondern auch für Head-Up Display, Lederlenkrad, Sportsitze und Verglasung. Zur fehlenden Erkennbarkeit für den Laien sei gegebenenfalls vom Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus sei er (der Kläger) auch nicht zu Nachfragen an den Beklagten dahin, ob der Inhalt der Internetanzeige auch tatsächlich zutreffend sei, verpflichtet gewesen. Vielmehr sei es am Beklagten gewesen, seinerseits die Abweichungen zum Angebot zu offenbaren. Ebenso wenig habe er (der Kläger) sich, indem er sich auf die Angaben in der Internetanzeige verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt habe, grob fahrlässig verhalten.
Schließlich habe er erst unmittelbar vor dem landgerichtlichen Termin erfahren, dass in dem Fahrzeug eine Antriebswelle verbaut sei, die nicht zum Fahrzeugmodell passe und ein anderes Baujahr aufweise.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2015 sowie des Teilversäumnisurteils vom 14. August 2014
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn (den Kläger) 14.437,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.125 Euro seit dem 21. Dezember 2013, im Übrigen aus einem Betrag von 1.312,86 € seit dem 21. Dezember 2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges BMW 520d mit der Fahrgestellnummer ...;
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet;
3. den Beklagten ferner zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.029,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht im Übrigen unter anderem geltend:
Dem Kläger sei vorzuwerfen, anlässlich der Besichtigungen und der Probefahrt Erkenntnisquellen nicht genutzt zu haben; er hätte sehen und durch Nachfrage erfahren können, ob die Ausstattung des Fahrzeuges seinen Vorstellungen entsprochen habe. Ihm (dem Kläger) habe es schlicht an der nötigen Aufmerksamkeit gefehlt. Angesichts der Probefahrt sowie der vorgenannten Umstände verbiete sich auch die Auffassung, auf Seiten des Klägers habe keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Vortrag des Klägers zur Antriebswelle sei in zweiter Instanz neu und werde bestritten; unabhängig hiervon sei mit ihm auch in keiner Weise dargetan, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs vermindert sei.
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