Bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug umfasst das Gewährleistungsrecht nach §§ 437, 439 BGB grundsätzlich das Recht des Käufers auf Nacherfüllung, wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung erfordert die vollständige Wiederholung der vertraglich geschuldeten Leistung, also die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs des ursprünglich vereinbarten Typs (vgl. OLG Bamberg, 02.08.2017 - Az: 6 U 5/17; LG Braunschweig, 15.11.2017 - Az: 3 O 271/17).
Wenn der ursprünglich erworbene Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und durch ein technisch überarbeitetes Modell ersetzt wurde, besteht kein Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Eine solche Lieferung würde den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen, da das neue Modell gegenüber der ursprünglichen Kaufvereinbarung abweichende Merkmale, insbesondere eine andere Motorisierung oder Abgasnorm, aufweist. Technische Verbesserungen, wie z. B. eine Umstellung auf strengere Abgasnormen, begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Nachlieferung.
Die vertraglichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen regeln das Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers (§ 315 Abs.1 BGB), nicht jedoch den Umfang eines Ersatzlieferungsanspruchs aus dem Gewährleistungsrecht. Soweit die Ersatzlieferung nicht identisch möglich ist, liegt ein Ausschluss gemäß § 275 Abs.1 BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbesserung technisch möglich wäre, aber das neue Modell nicht mehr identisch hergestellt wird.
Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung oder deliktische Ansprüche (z. B. § 823 Abs.2 BGB) greifen über das Gewährleistungsrecht hinaus nicht, wenn das ursprüngliche Ersatzlieferungsrecht bereits ausgeschlossen ist. Europarechtliche Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen begründen ebenfalls keinen eigenständigen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs des alten Typs.
Wenn der ursprünglich erworbene Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und durch ein technisch überarbeitetes Modell ersetzt wurde, besteht kein Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Eine solche Lieferung würde den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen, da das neue Modell gegenüber der ursprünglichen Kaufvereinbarung abweichende Merkmale, insbesondere eine andere Motorisierung oder Abgasnorm, aufweist. Technische Verbesserungen, wie z. B. eine Umstellung auf strengere Abgasnormen, begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Nachlieferung.
Die vertraglichen Neuwagen-Verkaufsbedingungen regeln das Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers (§ 315 Abs.1 BGB), nicht jedoch den Umfang eines Ersatzlieferungsanspruchs aus dem Gewährleistungsrecht. Soweit die Ersatzlieferung nicht identisch möglich ist, liegt ein Ausschluss gemäß § 275 Abs.1 BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbesserung technisch möglich wäre, aber das neue Modell nicht mehr identisch hergestellt wird.
Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung oder deliktische Ansprüche (z. B. § 823 Abs.2 BGB) greifen über das Gewährleistungsrecht hinaus nicht, wenn das ursprüngliche Ersatzlieferungsrecht bereits ausgeschlossen ist. Europarechtliche Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen begründen ebenfalls keinen eigenständigen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs des alten Typs.
LG Bonn, 12.01.2018 - Az: 1 O 150/17
ECLI:DE:LGBN:2018:0112.1O150.17.00
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