Ein zu einem Kühlfahrzeug ausgebautes Fahrzeug weist einen
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf, wenn das eingebaute Kühlaggregat aufgrund eines fehlenden Bauteils nicht in Betrieb genommen werden kann. Die vereinbarte Beschaffenheit umfasst die Funktionsfähigkeit des Kühlbetriebs. Wird dieser Funktionsumfang nicht erreicht, liegt ein Mangel vor, auch wenn das Fahrzeug unabhängig vom Kühlbetrieb als Transportfahrzeug nutzbar wäre. Maßgeblich ist, dass der Kaufgegenstand nicht aus mehreren selbstständig nutzbaren Teilen besteht, sodass keine teilweise Erfüllung des
Kaufvertrages vorliegt.
Die vertragliche Vereinbarung über ein vollständig funktionstüchtiges Kühlfahrzeug beinhaltet sowohl den Umbau als auch die Betriebsfähigkeit des Kühlaggregates. Ist das Aggregat zwar eingebaut, jedoch wegen eines fehlenden Bauteils nicht funktionsbereit, fehlt es an der vereinbarten Beschaffenheit. Die Nutzbarkeit des Basismodells ohne Kühlfunktion beseitigt den Mangel nicht. Die rechtliche Einordnung entspricht der Systematik des § 434 Abs. 1 BGB, wonach ein funktionales Defizit der vereinbarten Ausstattung einen Sachmangel begründet. Auf eine Teilbarkeit des Leistungsgegenstandes kann nur abgestellt werden, wenn mehrere voneinander unabhängige selbstständige Komponenten Vertragsgegenstand sind, was bei einem einheitlichen Kühlfahrzeug nicht der Fall ist.
Für den
Rücktritt nach § 323 BGB ist eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung erforderlich. Wird dem Verkäufer eine konkrete, an der Dringlichkeit des Einsatzes orientierte Frist gesetzt und bleibt diese ohne Abhilfe, liegen die Voraussetzungen für den Rücktritt vor. Entscheidend ist, dass die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten oder jedenfalls einer angemessenen Frist nicht erfolgt und kein Angebot zur rechtzeitigen Mängelbeseitigung unterbreitet wird. Eine nach Rücktrittserklärung erfolgte Nachbesserung ist unbeachtlich.