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Hat der Mieter baulich-dekorative Verbesserungen vorgenommenen, so erhöhen diese nicht die Miete!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Als Teilaspekt der Beschaffenheit einer Wohnung ist deren allgemeiner baulich-dekorativer Zustand bei der Bestimmung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche baulich-dekorativen Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen hat, weil diese billigerweise nicht zur Rechtfertigung eines höheren Mietwertes herangezogen werden können. Es handelt sich insoweit trotz bestehender Überschneidungen mit der Frage des Vorhandenseins grundlegender Ausstattungsmerkmale nach dem
Mietenspiegel (Spüle, WC, Herd etc.) um einen eigenständig zu berücksichtigenden Aspekt, welcher die Beschaffenheit der Wohnung im Allgemeinen, insbesondere bei deren Übergabe, betrifft.
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