Die Hauptpflicht des Mieters ist es, die
mietvertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Zahlt der Mieter die Miete unpünktlich, kann das eine ordentliche oder auch eine fristlose
Kündigung rechtfertigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (
§ 543 BGB).
Der Vermieter muss dem Mieter jedoch vorher eine entsprechende
Abmahnung zukommen lassen. Erst wenn der Mieter nicht reagiert und sein Verhalten fortsetzt, kann fristlos gekündigt werden.
Auch wenn die Miete zunächst zwischen den Parteien frei vereinbart werden kann, so ist der Spielraum des Vermieters durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben (
Mietpreisbremse,
Kappungsgrenze,
Wucher, etc.) der Spielraum nach oben hin - auch bei
Mieterhöhungen - beschränkt.
Hat der Mieter zuviel Miete gezahlt, kann er diese vom Vermieter zurückverlangen. Hierbei ist die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Zuvielzahlung erfolgt ist.
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