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Wann kann eine konkludente Wohnflächenvereinbarung angenommen werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung ist es nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besichtigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung ist vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen.

Eine in einem Mietvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbarung über die Wohnfläche entgegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten O S mit dem mittlerweile verstorbenen Vater der jetzigen Beklagten, dem Zeugen G N, am 26. März 2007 einen Mietvertrag. In dieses Mietverhältnis trat zunächst die ursprüngliche und mittlerweile verstorbene Beklagte H N nach dem Tod ihres Mannes ein. Die jetzigen Beklagten sind im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Erben nach der verstorbenen H N.

Das Mietobjekt besteht insgesamt aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Balkon sowie einem Kellerraum und einem Stellplatz. In § 4 des Mietvertrags wurde zwischen den Parteien eine monatliche Miete in Höhe von 550,00 € zuzüglich einer monatlichen Neben- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 €, mithin eine Gesamtmiete von 700,00 € vereinbart. Eine Flächenangabe enthielt der Mietvertrag nicht. Das Mietverhältnis wurde zum 31.05.2020 durch Aufhebungsvertrag beendet.

Im Juli 2020 inserierten die Beklagten das Mietobjekt im Internet und gaben dabei eine Wohnfläche von ca. 88 qm an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2021 forderte die Klägerin die damalige Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von 13.188,00 € auf.

Die Klägerin behauptet, ihr sei bei Anmietung des Objekts von den damaligen Vermietern, den Eheleuten H und G N mitgeteilt worden, dass die Wohnung eine Wohnfläche von 100 m² aufweise. Sie ist deshalb der Ansicht, sie könne überzahlte Miete in Höhe von 12 % seit Mietbeginn zurückfordern, insgesamt 13.188,00 €.

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