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Wohnung mit Zentralheizung muss auch warm werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Hat der Vermieter zentralbeheizte Räume vermietet, so muss er dafür sorgen, dass die Anlage funktionsfähig ist. Erforderlich ist, dass in den Räumen die sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“ erreicht wird.

Die Behaglichkeitstemperatur beträgt in den hauptsächlich benutzten Räumen 20-22 °Celsius und in den Nebenräumen 18-20 °Celsius.

Zur Nachtzeit (etwa zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Temperatur auf etwa 16-17 Grad abgesenkt werden. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Tagestemperatur innerhalb angemessener Zeit (ca. 30 bis 60 Minuten) wieder erreicht ist.

Wird die Behaglichkeitstemperatur über längere Zeit nicht erreicht, so liegt ein Mangel vor.

Für das Minderungsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Heizungsausfall oder die mangelhafte Heizleistung vom Vermieter verschuldet ist.

Ein Mangel besteht dann, wenn in den hauptsächlich genutzten Wohnräumen nicht mehr als 20 Grad erzielt werden kann.


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AG Bonn, 26.01.2021 - Az: 206 C 18/19

ECLI:DE:AGBN:2021:0126.206C18.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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