Der Duldungsanspruch der Vermieterin hängt nach
§ 555d Abs. 1 BGB davon ab, ob das Ankündigungsschreiben im Hinblick auf die beabsichtigte Heizungsmodernisierung den Vorgaben des
§ 555c BGB genügt.
Im zu entscheidenden Fall stützte die Vermieterin stützt ihr Duldungsbegehren in erster Linie auf eine energetische
Modernisierung im Sinne von
§ 555b Nr. 1 BGB, die vor allem durch die Stilllegung des ständig mit Warmwasser durchströmten Heizkreises für die Einrohrheizungen und eine Herabsetzung der Vorlauftemperatur zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen soll.
Dieses Vorhaben der Vermieterin war weder im Zeitpunkt des Zugangs der Modernisierungsankündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz absehbar umsetzbar, da die Planungen für die Heizungsmodernisierung der weiteren neun mit Einrohrheizungen ausgestatteten Wohnungen noch nicht abgeschlossen waren.
Der in der Modernisierungsankündigung angekündigte Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten hatte mithin von vorne herein keinerlei Bezug zu den in Aussicht gestellten Energieeinsparungen, sondern hätte allenfalls in Bezug auf die in der Wohnung durchzuführenden Arbeiten umgesetzt werden können.
Das Amtsgericht hat das Vorhaben der Vermieterin vor diesem Hintergrund zu Recht als bloße „Vorratsmaßnahme“ qualifiziert, auf deren Duldung sie keinen Anspruch hat. Die in der Wohnung durchzuführenden Arbeiten stellen nur einen ersten Schritt der angekündigten energetischen Modernisierung dar, der für sich genommen die in Aussicht gestellte nachhaltige Energieeinsparung nicht bewirken kann.
Ein Anspruch der Vermieterin auf Duldung der in der Wohnung durchzuführenden Maßnahmen unter dem bloßen Gesichtspunkt einer Gebrauchswerterhöhung der Mietsache im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB besteht nicht.
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