Wenn zwischen dem in der Modernisierungsankündigung genannten Termin für den voraussichtlichen Baubeginn und dem tatsächlichen Baubeginn mehr als 16 Monate liegen, so ist die Modernisierungsankündigung hinfällig und eine neue Ankündigung wird erforderlich.
Für den Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns ist der Beginn der angekündigten Arbeiten, die den Mieter selbst betreffen, maßgeblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Jedenfalls steht der Geltendmachung der auf die mit diesen Schreiben angekündigten
Modernisierungsmaßnahmen gestützten Duldungspflicht im Hinblick auf die erhebliche Zeitspanne zwischen dem in den Modernisierungsankündigungen konkret benanntem Beginn der Ausführung der angekündigten Arbeiten in der Wohnung der Beklagten für die Modernisierung durch Anbaus eines Balkons am 14. Mai 2019 und dem im Schreiben vom 20. August 2020 tatsächlich vorgesehenen Beginn dieser Arbeiten am 23. September 2020 der Treuwidrigkeitseinwand nach § 242 BGB entgegen.
Das Berufen auf die als solche formell ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigungen aus August und September 2018 stellt sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich dar.
Die Herleitung der Duldungspflicht aus der ursprünglichen Modernisierungsankündigung ist eine missbräuchliche Rechtsausübung, da die Klägerin mit dem Berufen auf die formale Rechtsposition der aus der ursprünglichen Modernisierungsankündigungen hergeleiteten Duldungspflicht in einer den Mietern nicht zumutbaren, die auch seinem Schutz dienende Vorschrift des
§ 555c BGB aushebeln würde, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Interesse zukommt.
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