Es ist jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen auf „seinem“
Balkon selber zu tragen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Reinigungskosten durchaus auch vom persönlichen Nutzungsverhalten des Balkons abhängig sind. So kann eine intensive Nutzung des Balkons zu einem höheren Reinigungsanfall führen. Eigentümer, welche hingegen ihren Balkon regelmäßig reinigen, werden demgegenüber einen geringeren Kostenaufwand haben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung, mit welchem beschlossen wurde, dass die Kosten der Reinigung der Abflussrinnen der Balkone durch die jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss, zu dieser Wohnung gehört ein Balkon. Er verfügt über Abflussrinnen, die an zwei Fallrohre angeschlossen sind. Sie meint, der Beschluss belaste sie unbillig, denn der auf dem Nachbargrundstück stehende Baum sei so ausgerichtet, dass ihr Balkon den höchsten Blätterfall auf dem Grundstück erleiden müsse. Sie sei durch die Lage ihres Balkons hiervon deutlich stärker, als die anderen Eigentümer betroffen.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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