Ein Unterlassungsanspruch des Vermieters kann gemäß
§ 541 BGB bestehen, wenn der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht. Maßgeblich ist dabei die vertragliche Regelung, nach der bauliche Veränderungen der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn eine nicht nur unerhebliche, auf Dauer angelegte Umgestaltung des Erscheinungsbildes der Wohnung oder des Gebäudes erfolgt. Unerheblich ist, ob ein Substanzeingriff in die Bausubstanz vorgenommen wird (AG Oberhausen, 10.05.2011 - Az: 34 C 130/10).
Das Anbringen einer Holzkonstruktion mit
Katzennetz stellt eine solche bauliche Veränderung dar. Sie ist auf Dauer angelegt, da sie über mehrere Monate bestehen bleibt und nach außen sichtbar ist. Eine Zustimmung des Vermieters ist erforderlich. Der Zweck, den der Mieter mit der baulichen Veränderung verfolgt, ist dabei rechtlich unerheblich. Ein Anspruch auf Duldung einer solchen Einrichtung besteht nicht. Der Vermieter kann die Unterlassung verlangen.
Ein Anspruch auf Beseitigung der bereits angebrachten Konstruktion besteht jedoch nicht, wenn die beanstandete Einrichtung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden ist. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt der Beseitigungsanspruch durch Erfüllung, wenn die geschuldete Handlung – hier die Entfernung der Einrichtung – bereits vorgenommen wurde. Ein solcher Anspruch ist daher unbegründet, sobald die bauliche Veränderung vor der Entscheidung beseitigt wurde.