Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenTiere sind rechtlich gesehen zwar keine Sachen, werden aber in der rechtlichen Praxis i.a. wie Sachen behandelt (
§ 90a BGB). Haustiere haben daher einen oder mehrere Eigentümer. Dabei bleibt ein Haustier, das von einem Ehegatten in die Ehe mitgebracht wurde, regelmäßig dessen Eigentum, jedenfalls im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft und im Güterstand der
Gütertrennung.
Haustiere, die während der Ehe für die Familie angeschafft werden, stehen normalerweise im Miteigentum beider Ehegatten. Dies gilt insbesondere für größere Haustiere wie Hunde oder Katzen.
Schafft dagegen einer der beiden Ehegatten Tiere für ein von ihm betriebenes Hobby, z.B. Aquaristik oder Pferdesport an, so kann man, solange keine gewichtigen Umstände dagegen sprechen, von Alleineigentum des betreffenden Ehegatten ausgehen.
Erhält ein Kind z.B. von den Eltern ein Tier als Geschenk, so erwirbt es daran auch Eigentum. Einem Geschenk von dritter Seite an ein minderjähriges Kind müssen die Eltern dann zustimmen, wenn mit der Eigentümerstellung auch rechtliche Nachteile verbunden sind, wie etwa die Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer bei einem Hund.
Wenn Eheleute sich trennen oder scheiden lassen, ergeben sich häufig Streitigkeiten darüber, wer die Haustiere übernimmt, vor allem, wenn es sich um einen Hund oder eine Katze handelt.
Der rechtliche Lösungsweg hängt wesentlich davon ab, ob das betreffende Tier als Hausrat i.S. des
§ 1568b BGB anzusehen ist.
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