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Hausratversicherungsvertrag: Wie sicher muss die Aufbewahrung von Wertgegenständen erfolgen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist im Hausratversicherungsvertrag für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart (§ 19 Nr. 3 lit. c VHB 84), kann sich der Versicherer für innerhalb der Wertgrenze aufgrund eines Einbruchdiebstahles aus einem Tresor gestohlene Wertsachen nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) berufen, auch wenn der Versicherungsnehmer den Dieben die Öffnung des Tresors durch ein leicht auffindbares Versteck des Tresorschlüssels hinter einem Heizkörper ermöglicht hat.

Denn wie sich aus der Vereinbarung der Wertgrenze ergibt, setzt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Sicherheitsstandard für Wertsachen innerhalb der Wertgrenze gerade keine besondere Sicherung innerhalb des Hauses/der Wohnung voraus, so dass dem Versicherungsnehmer nicht vorgehalten werden kann, eine gleichwohl vorgenommene Sicherung durch andere Umstände wieder - jedenfalls zum Teil - außer Kraft gesetzt zu haben.


KG, 27.07.2018 - Az: 6 U 38/17

ECLI:DE:KG:2018:0727.6U38.17.00

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