Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO. Die automatische Motorabschaltung durch eine Start-Stopp-Funktion gilt dagegen nicht als vollständiges Abschalten des Motors i. S. des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO.
Eine extensive Auslegung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verbietet sich ebenso wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vom Wortlaut nicht umfasste sonstige Rechts- bzw. Verfahrensverstöße, etwa in Bezug auf die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten grundrechtsgleichen Rechte.