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Handyverstoß bei ausgeschaltetem Motor?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO. Die automatische Motorabschaltung durch eine Start-Stopp-Funktion gilt dagegen nicht als vollständiges Abschalten des Motors i. S. des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO.

Eine extensive Auslegung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verbietet sich ebenso wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vom Wortlaut nicht umfasste sonstige Rechts- bzw. Verfahrensverstöße, etwa in Bezug auf die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten grundrechtsgleichen Rechte.


KG, 09.09.2024 - Az: 3 ORbs 139/24 - 122 Ss Rs 32/24

ECLI:DE:KG:2024:0909.3ORBS139.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz