Die arbeitsvertragliche Regelung, nach der private Telefonkosten anhand von Einzelnachweisen ermittelt und mit dem Arbeitnehmer verrechnet werden, begründet eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für privat verursachte Verbindungskosten. Diese Pflicht umfasst auch Kosten, die durch die Nutzung von Firmenhandy und UMTS-Karte während eines Auslandsaufenthalts entstehen.
Die Erlaubnis zur privaten Nutzung schließt die Kostentragungspflicht des Arbeitnehmers nicht aus. Auch aus der Gewährung einer Flatrate für innerdeutsche Verbindungen kann nicht auf eine Kostenfreiheit im Ausland geschlossen werden. Angesichts der allgemein bekannten hohen Roaming-Gebühren besteht vielmehr die Obliegenheit des Arbeitnehmers, sich vor Nutzung im Ausland über mögliche Kosten zu informieren. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung über ausländische Tarifbedingungen besteht nicht.
Der Umstand, dass ein Vorgesetzter ständige Erreichbarkeit auch während des Urlaubs gefordert haben soll, rechtfertigt keine private Nutzung zu Lasten des Arbeitgebers.
Ein Rückgriff auf Grundsätze des Schadensausgleichs bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Streitgegenstand ist nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, sondern die Erstattung aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Firmenmobiltelefon in den Urlaub mitgenommen und dort auch umfangreich das Internet genutzt. Da die Flatrate der Firma nicht für das Urlaubsland galt, entstanden hierdurch Kosten von mehreren zehntausend Euro.
Diese Kosten musste der (ehemalige) Arbeitnehmer als Schadensersatz an das Unternehmen erstatten.
Die Erlaubnis zur privaten Nutzung schließt die Kostentragungspflicht des Arbeitnehmers nicht aus. Auch aus der Gewährung einer Flatrate für innerdeutsche Verbindungen kann nicht auf eine Kostenfreiheit im Ausland geschlossen werden. Angesichts der allgemein bekannten hohen Roaming-Gebühren besteht vielmehr die Obliegenheit des Arbeitnehmers, sich vor Nutzung im Ausland über mögliche Kosten zu informieren. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung über ausländische Tarifbedingungen besteht nicht.
Der Umstand, dass ein Vorgesetzter ständige Erreichbarkeit auch während des Urlaubs gefordert haben soll, rechtfertigt keine private Nutzung zu Lasten des Arbeitgebers.
Ein Rückgriff auf Grundsätze des Schadensausgleichs bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Streitgegenstand ist nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, sondern die Erstattung aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Firmenmobiltelefon in den Urlaub mitgenommen und dort auch umfangreich das Internet genutzt. Da die Flatrate der Firma nicht für das Urlaubsland galt, entstanden hierdurch Kosten von mehreren zehntausend Euro.
Diese Kosten musste der (ehemalige) Arbeitnehmer als Schadensersatz an das Unternehmen erstatten.
ArbG Frankfurt/Main, 18.06.2009 - Az: 1 Ca 1139/09
ECLI:DE:ARBGFFM:2009:0618.1CA1139.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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