Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum
Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute.
Die Eheleute errichteten ein notarielles
gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sogenanntes „Württemberg Testament“).
Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei unter anderem auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens.
Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.
Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB lag nicht vor.
Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei.
Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten.
Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme.
In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.