Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.424 Anfragen

Vorvertragliche Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber künftigen Fondsanlegern

Geld & Recht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Mittelverwendungskontrolleur muss vor dem Start des Fonds prüfen, ob die vertraglich vorgesehene gemeinsame Verfügungsbefugnis über das Sonderkonto tatsächlich eingerichtet ist. Unterlässt er dies, haftet er Anlegern wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten auf Rückabwicklung der Beteiligung. Seine Haftung ist nicht auf Schäden aus einzelnen Fehlverfügungen beschränkt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der als Mittelverwendungskontrolleur für einen geschlossenen Fonds eingesetzt war. Der Fondsprospekt hob die Mittelverwendungskontrolle als Sicherungsinstrument für die Anleger hervor. Grundlage war ein im Prospekt abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag, der zugunsten der Gesellschafter abgeschlossen wurde. Danach sollte die Fondsgesellschaft über das Sonderkonto, auf das die Einlagen flossen, nur gemeinsam mit dem Kontrolleur verfügen können. Tatsächlich waren mehrere Geschäftsführer zunächst einzeln zeichnungsbefugt. Als der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, verlangten Anleger Rückzahlung ihrer Einlagen.

Besteht eine Prospekthaftung gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur?

Eine Prospekthaftung im engeren Sinne trifft Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Erfasst sind auch Hintermänner, die neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss auf die Initiierung des Prospekts ausüben. Voraussetzung ist, dass ihnen faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit der der Geschäftsleitung vergleichbar ist (vgl. BGH, 01.12.1994 - Az: III ZR 93/93; BGH, 14.06.2007 - Az: III ZR 125/06).

Ein Mittelverwendungskontrolleur, dem lediglich der Prospektentwurf zur Durchsicht und Stellungnahme vorgelegt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er ist insoweit nur berufsmäßiger Sachkenner. Als solcher haftet er unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung nur dann, wenn er durch sein nach außen erkennbares Mitwirken am Prospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft (vgl. BGH, 31.03.1992 - Az: XI ZR 70/91). Daran fehlt es, wenn eine auf die Prospektgestaltung bezogene Mitwirkung oder Kontrolle im Prospekt nicht offengelegt ist.

Auch eine Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines fehlerhaften Prospektprüfungsberichts scheidet aus. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass die Anleger das Gutachten zur Kenntnis nehmen und zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, 14.06.2007 - Az: III ZR 125/06). Gelangt das Gutachten nicht vor der Anlageentscheidung an die Anleger, besteht kein Anspruch.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag?

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) geschlossen wurde.

Auslegung der Verfügungsbefugnis. Sieht der Vertrag vor, dass die Fondsgesellschaft über das Sonderkonto „nur gemeinsam mit dem Beauftragten verfügen kann“, ist bereits die formale Verfügungsbefugnis gegenüber der kontoführenden Bank eingeschränkt. Eine Auslegung, wonach lediglich eine Bindung im Innenverhältnis zum Kontrolleur besteht, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Auch der Schutzzweck spricht für eine Beschränkung im Außenverhältnis, weil sich so Zahlungen, denen der Kontrolleur nicht zustimmen darf, am wirksamsten verhindern lassen. Die vereinbarte Vergütung steht dem nicht entgegen, da bei erheblichem Mehraufwand eine Anpassung vorgesehen war. Die Regelung im Prospekt, dass die geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt sind, betrifft die Vertretung der Gesellschaft und widerspricht dem nicht.

Pflicht zur Überprüfung der Zeichnungsbefugnisse. Der Wortlaut des Vertrags begründete Pflichten des Kontrolleurs nur in Bezug auf Zahlungen vom Sonderkonto. Die Einrichtung des Kontos oblag der Fondsgesellschaft. Aus dem Zweck des Vertrags folgt jedoch die weitere Pflicht, vor „Einsatzbereitschaft“ des Anlagemodells zu kontrollieren, ob die Zeichnungsbefugnisse ordnungsgemäß eingerichtet sind. Der Kontrolleur soll die Anleger davor schützen, dass Zahlungen ohne die vertraglichen Voraussetzungen erfolgen. Dazu muss er sicherstellen, dass er die Kontrolle über den Mittelabfluss tatsächlich ausüben kann. Ein Konto, über das nur unter seiner Mitwirkung verfügt werden kann, ist eine zentrale Bedingung des Vertrags. Der Kontrolleur darf daher nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die Zeichnungsbefugnisse den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Er muss damit rechnen, dass Fehler bei der Einräumung der Zeichnungsrechte durch Unachtsamkeit oder Irrtum auf Seiten der Bank oder der Fondsgesellschaft entstehen, und kann auch eine bewusst unwahre Auskunft der Geschäftsführer nicht ausschließen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung. Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant