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Erbe in New York, Immobilie in München: Welches Erbrecht gilt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen ausschließlich aus einer Immobilie in Deutschland besteht, ist im Rahmen des Qualifikationsrückverweises nach Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO unionsautonom als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, sodass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Ein in den USA nach dem Recht des Bundesstaates New York errichtetes Zeugentestament, das lediglich einen „beneficiary“ und einen „executor“ bestimmt, begründet weder eine konkludente Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO noch eine fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zugunsten des US-amerikanischen Rechts für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen.

Wann ist bei einem Erbfall das anwendbare Recht zu ermitteln?

Verstirbt eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat und hinterlässt sie unbewegliches Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat, stellt sich die Frage, welches Erbrecht auf den in der Europäischen Union belegenen Nachlassteil Anwendung findet. Die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte bestimmt sich nach der EuErbVO, die universell auch gegenüber Drittstaaten gilt und die Regelungen des nationalen Verfahrensrechts insoweit verdrängt.

Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a EuErbVO auch hinsichtlich des internationalen Privatrechts dieses Staates, soweit dieses auf das Recht eines Mitgliedstaats zurückverweist. Verweist das Kollisionsrecht des Aufenthaltsstaats des Erblassers - etwa das Recht US-amerikanischer Bundesstaaten - für unbewegliches Vermögen auf das Recht des Belegenheitsortes zurück, ist dieser Rückverweis beachtlich und führt zur Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet.

Wie wird ein Erbanteil an einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Qualifikationsrückverweisung eingeordnet?

Viele Rechtsordnungen des Common Law - darunter das Erbrecht des Bundesstaates New York - unterscheiden zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen und unterstellen diese unterschiedlichen Anknüpfungspunkten (Nachlassspaltung). Für unbewegliches Vermögen wird dabei regelmäßig auf das Recht des Belegenheitsortes verwiesen, für bewegliches Vermögen auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Ob ein Nachlassgegenstand als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren ist, richtet sich dabei nach dem Sachrecht des Staates, in dem das Vermögen belegen ist (Qualifikationsrückverweisung).

Ein Anteil an einer Erbengemeinschaft wurde nach deutschem Recht vor Geltung der EuErbVO als Gesamthandsanteil und damit als bewegliches Vermögen qualifiziert, da die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlass dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlassgegenstand vermittelt (vgl. BGH, 24.01.2001 - Az: IV ZB 24/00). Mit Geltung der EuErbVO ist diese Qualifikationsfrage jedoch nicht mehr nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern unionsautonom zu beurteilen. Dies folgt aus dem in Erwägungsgrund 57 der EuErbVO niedergelegten Ziel eines unionsweiten Entscheidungseinklangs, der insbesondere für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie für das Europäische Nachlasszeugnis von Bedeutung ist. Die Frage, ob es sich bei einem Nachlassgegenstand um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, soll daher vor sämtlichen mitgliedstaatlichen Gerichten einheitlich beantwortet werden.

Für eine unionsautonome, funktionale Auslegung des Begriffs des unbeweglichen Vermögens spricht auch die Systematik der EuErbVO, die als unionsrechtliches Regelwerk das Kollisionsrecht abschließend vereinheitlicht und dem Universalitätsprinzip nach Art. 20 EuErbVO folgt (vgl. EuGH, 12.10.2017 - Az: C-218/16; EuGH, 01.03.2018 - Az: C-558/16; EuGH, 17.12.2015 - Az: C-605/14). Nach diesen Maßstäben ist der Anteil an einer im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, deren Vermögen ausschließlich bzw. im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren. Dafür sprechen Gründe der Rechtsklarheit und -sicherheit sowie das Interesse an einer einheitlichen registermäßigen Dokumentation, wonach sich Erblasser und Erben bei der Verfügung über inländische Grundstücke am Belegenheitsrecht orientieren können sollen. Die Vermietung einzelner Wohnungen der betroffenen Immobilie ändert an dieser Qualifikation nichts, da schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse zwingend von den dinglichen Rechten an der Immobilie abhängen und diese nicht verselbständigen.

Unter welchen Voraussetzungen liegt eine konkludente Rechtswahl vor?

Die EuErbVO eröffnet dem Erblasser nur eine eng begrenzte Rechtswahlmöglichkeit: Gewählt werden kann gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ausschließlich das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts sowie das Belegenheitsrecht einer Sache sind hingegen keine wählbaren Rechte. Eine getroffene Rechtswahl erfasst stets den gesamten Nachlass; eine Aufspaltung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen findet insoweit nicht statt.
Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO sind unionsautonom zu beurteilen (vgl. BGH, 24.02.2021 - Az: IV ZB 33/20). Zwar sind an den rechtsgeschäftlichen Rechtswahlwillen und ein entsprechendes Rechtswahlbewusstsein nach unionsrechtlichen Maßstäben geringe Anforderungen zu stellen. Erforderlich bleibt jedoch, dass sich der Rechtswahlwille aus der Verfügung von Todes wegen selbst ergibt, sodass nur Umstände herangezogen werden dürfen, die in der Testamentsurkunde zum Ausdruck kommen (vgl. EuGH, 16.07.2020 - Az: C-80/19). Nach Erwägungsgrund 39 Satz 2 EuErbVO kann eine konkludente Rechtswahl insbesondere angenommen werden, wenn der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen eines bestimmten Rechts nimmt oder dieses Recht in anderer Weise erwähnt. Die bloße Verwendung einer bestimmten Sprache oder einer im jeweiligen Heimatrecht vorgesehenen Testamentsform reicht hierfür nicht aus und darf allenfalls als unterstützendes Indiz herangezogen werden.

Ein in der im US-amerikanischen Recht üblichen Form des Zeugentestaments verfasstes Testament, das lediglich einen Begünstigten („beneficiary“) sowie einen Testamentsvollstrecker („executor“) bestimmt, ohne spezifische Bestimmungen des Rechts des Errichtungsstaates in Bezug zu nehmen, lässt keinen Rückschluss auf einen Willen zur Rechtswahl zugunsten dieses Rechts für im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Testament erkennbar der im Common Law traditionell geltenden Nachlassspaltung folgt, wonach bewegliches Vermögen nach dem Recht des domicile, unbewegliches Vermögen dagegen nach dem Recht des jeweiligen Lageortes vererbt wird, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser von dieser traditionellen Regel abweichen wollte.

Wann greift die fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO?

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17.08.2015 nach dem Recht errichtet, das der Erblasser nach der EuErbVO hätte wählen können, gilt dieses Recht gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO als das gewählte, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht. Die Übergangsvorschrift erfasst damit Fälle, in denen eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl gerade unterblieben ist.

Zu den subjektiven Voraussetzungen der Norm besteht in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit; umstritten ist insbesondere, ob ein bestimmtes Rechtsanwendungsbewusstsein des Erblassers erforderlich ist. Übereinstimmung besteht jedoch darin, dass die Norm nach ihrem Sinn und Zweck den Übergang von der früheren Staatsangehörigkeitsanknüpfung auf die nunmehr geltende Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt abfedern und das Vertrauen der Erblasser schützen soll, dass vor dem Stichtag errichtete Verfügungen von Todes wegen Bestand haben. Da die EuErbVO eine Rechtswahl ausschließlich zugunsten des Heimatrechts erlaubt, ist Art. 83 Abs. 4 EuErbVO auf Fälle zu beschränken, in denen das Heimatrecht des Erblassers seinerseits das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpfte und die Verfügung nach diesem Heimatrecht wirksam war.

Knüpft das Kollisionsrecht des Heimatstaates des Erblassers hingegen nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern - wie im Fall der Nachlassspaltung nach US-amerikanischem Recht - an den gewöhnlichen Aufenthalt für bewegliches und den Belegenheitsort für unbewegliches Vermögen an, ist die fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO für das im Ausland belegene unbewegliche Vermögen bereits aus diesem Grund nicht anwendbar. Auf die Frage eines etwaigen Rechtsanwendungsbewusstseins des Erblassers kommt es in diesem Fall nicht mehr an.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für Annahme und Ausschlagung der Erbschaft?

Ist auf den in einem Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Nachlass das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, richten sich Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO nach diesem Recht. Nach § 1944 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB beginnt die sechsmonatige Ausschlagungsfrist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht; auf eine anderweitige Kenntnis des Erben vom Erbfall und Testament kommt es für den Fristbeginn nicht an (vgl. BayObLG, 08.09.2004 - Az: 1Z BR 059/04).

Trotz der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Teilausschlagungen ist die Ausschlagung eines Nachlassteils bei Vorliegen einer Nachlassspaltung wirksam, da die §§ 1950, 1951 BGB in diesem Fall nur für den dem deutschen Erbrecht unterliegenden Spaltnachlass gelten. Die formgerecht und fristgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärte Ausschlagung führt gemäß § 1953 Abs. 1, Abs. 2 BGB dazu, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und die Erbschaft demjenigen anfällt, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Der Wirksamkeit einer späteren Ausschlagung steht eine vorherige Annahme der Erbschaft entgegen, § 1943 BGB. Eine Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch ein nach außen erkennbares Verhalten des Erben voraus, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. BayObLG, 08.09.2004 - Az: 1Z BR 059/04). Die bloße tatsächliche Inbesitznahme von im Ausland belegenem Nachlassvermögen genügt hierfür hinsichtlich eines im Inland belegenen, einer Nachlassspaltung unterliegenden Vermögensteils nicht, wenn kein hierauf bezogenes eindeutiges Verhalten des Erben feststellbar ist. Eine spätere Anfechtung der Ausschlagung nach § 1954 Abs. 2, Abs. 3 BGB scheidet aus, wenn dieser lediglich eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung zum anwendbaren Erbrecht zugrunde liegt, da hierin kein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum liegt.


OLG München, 22.08.2025 - Az: 33 Wx 246/24 e

Nachfolgend: BGH, 24.06.2026 - Az: IV ZB 24/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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