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Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Erbausschlagung kann wegen Inhaltsirrtums angefochten werden, wenn sich der Ausschlagende über die Person des durch den Wegfall Begünstigten geirrt hat. Das gilt insbesondere bei einer „lenkenden“ Ausschlagung, mit der eine bestimmte Erbfolge - etwa die Alleinerbenstellung eines Elternteils - erreicht werden sollte, dieses Ziel aber wegen des Erbrechts weiterer gesetzlicher Erben verfehlt wird.

Wann liegt ein beachtlicher Inhaltsirrtum bei einer Erbausschlagung vor?

Schlagen gesetzliche Erben die Erbschaft aus, um eine bestimmte Erbfolge zu steuern - etwa um einem Elternteil die Alleinerbenstellung zu verschaffen -, stellt sich die Frage, ob eine solche Ausschlagung angefochten werden kann, wenn sich herausstellt, dass durch den Wegfall der Ausschlagenden nicht der gewünschte, sondern ein anderer Erbe zum Zuge kommt. Nach § 1954 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Anfechtung einer Erbausschlagung binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären und bedarf gemäß §§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung sowie der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Liegen diese formellen Voraussetzungen vor, kommt es entscheidend auf das Bestehen eines Anfechtungsgrundes nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB an.

Ein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB liegt auch dann vor, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten, sondern davon abweichende Rechtswirkungen erzeugt. Ein solcher Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen hervorruft. Der nicht erkannte Eintritt lediglich zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, stellt dagegen keinen Inhaltsirrtum, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. BGH, 29.06.2016 - Az: IV ZR 387/15; BGH, 05.07.2006 - Az: IV ZB 39/05).

Bei der Ausschlagung der Erbschaft bewirkt § 1953 Abs. 1 BGB den rückwirkenden Wegfall des Ausschlagenden als Erbe, während § 1953 Abs. 2 BGB den rückwirkenden Anfall der Erbschaft beim Nächstberufenen anordnet. Diese beiden Wirkungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, da ein erbenloser Nachlass nicht existieren kann. Für die Frage, ob ein Irrtum über den Anfall bei einer bestimmten Person als wesentlich und damit als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Rechtswirkung dem Erklärenden bei Abgabe seiner Erklärung tatsächlich vorrangig wichtig war. Steht dem Ausschlagenden nach seiner Vorstellung der Anfall der Erbschaft an eine bestimmte Person im Vordergrund und begreift er den eigenen Wegfall lediglich als Mittel zu diesem Zweck, kann ein Irrtum über die tatsächlich eintretende Anfallsberechtigung einen beachtlichen Inhaltsirrtum begründen.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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