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Arglistige Täuschung bei Einstellung zwingt zur Rücknahme des Dienstordnungsverhältnisses

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis durch arglistige Täuschung - etwa durch Vorlage gefälschter Zeugnisse - herbeigeführt, ist die Rücknahme der Bestellung zwingend. Weder eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben stehen dem entgegen. Mit der wirksamen Rücknahme erlöschen sämtliche Rechtsverhältnisse - einschließlich etwaiger früherer Arbeitsverhältnisse - endgültig.

Rücknahme des Dienstordnungsverhältnisses bei arglistiger Täuschung

Wird die Bestellung zur Aufsichtsperson und die Berufung in ein Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis durch arglistige Täuschung über das Vorliegen zwingender Einstellungsvoraussetzungen herbeigeführt, ist die Rücknahme nach § 3 Abs. 1 DO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG geboten. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Einzustellende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war, bei einem an der Einstellung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Vorliegend wurde dies durch die Vorlage gefälschter Diplomzeugnisse und einer gefälschten Diplomurkunde verwirklicht, da ein abgeschlossenes technisches oder wissenschaftliches Hochschulstudium nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 DO i.V.m. § 23 RL zwingende Einstellungsvoraussetzung war.

Rücknahme ist zwingende Rechtsfolge

Die Rücknahme ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine zwingende Rechtsfolge. Für soziale Erwägungen oder die Würdigung bisher erbrachter Leistungen ist kein Raum. Das BBG sieht auch keine Ausnahme wegen besonderer Härte vor. Sinn und Zweck der Rücknahmeregelung ist die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und die Reinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben.

Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht die zwingende Rücknahme einer durch arglistige Täuschung herbeigeführten Ernennung nicht entgegen. Auch die dienstliche Fürsorgepflicht kann die Rücknahme nicht hindern. Von einem beanstandungsfreien Verhalten kann nicht gesprochen werden, wenn der Dienstherr über das Vorliegen einer zwingenden Einstellungsvoraussetzung getäuscht wird. Eine „Änderungsrücknahme“ vergleichbar der Änderungskündigung sieht § 12 Abs. 1 BBG nicht vor; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist mangels Kündigung nicht einschlägig.

Hinsichtlich der Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Berufung in das Dienstordnungs-Verhältnis ist allein entscheidend, ob die Behörde ohne die Täuschung, insbesondere nach Maßgabe ihrer damaligen Verwaltungspraxis, die Einstellung vorgenommen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörde über eine zwingende Einstellungsvoraussetzung hinweggesetzt hätte, sind nicht ausreichend, wenn nicht konkret vorgetragen wird, dass und welche Bewerber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium vergleichbar eingestellt wurden.

Umfang der Rücknahme und Anfechtung der Einstellungsverträge

Die Rücknahme erfasst sämtliche auf der arglistigen Täuschung aufbauenden Rechtsverhältnisse. Ein zuvor bestehendes Dienstordnungs-Verhältnis auf Probe geht in einem nachfolgenden unbefristeten Dienstordnungs-Verhältnis auf; mit der generellen Rücknahme entfällt es vollständig. Ebenso lebt ein vor Begründung des Dienstverhältnisses bestehendes Arbeitsverhältnis - etwa als Tarif-Angestellter - nicht wieder auf. Die Beamtenernennung führt zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 BBG); die Rücknahme der Ernennung ändert daran nichts.

Eine daneben erklärte Anfechtung der Einstellungsverträge gem. § 123 BGB geht ins Leere, wenn die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse bereits durch die Rücknahme beseitigt wurden. Soweit eine Anfechtung dennoch zu prüfen ist, steht ihr der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen, solange die Rechtslage des Täuschenden durch die arglistige Täuschung noch beeinträchtigt ist. Anders als bei einer Kündigung ist dabei keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Eine langjährige Tätigkeit - vorliegend 16 Jahre - rechtfertigt nicht die Annahme, die Beeinträchtigung der Rechtslage des Arbeitgebers sei beseitigt. Das Risiko, dass bekannt wird, dass erschlichene Beschäftigungsverhältnisse ohne Konsequenzen bleiben, begründet eine fortbestehende Beeinträchtigung.


BAG, 01.06.2006 - Az: 6 AZR 730/05

Vorgehend: LAG Nürnberg, 24.08.2005 - Az: 9 Sa 400/05


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Hont Péter HetényiDr. jur. Rochus SchmitzTheresia Donath

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