Wer sich durch Vorlage gefälschter Zeugnisse ein Arbeitsverhältnis erschleicht, kann sich auch nach jahrelanger beanstandungsfreier Tätigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt wirksam, solange die Täuschung das Vertragsverhältnis noch nachhaltig beeinträchtigt - was bei Trägern der Sozialversicherung und der besonderen Qualifikationsgebundenheit der Stelle regelmäßig der Fall ist. Im Statusverhältnis eines Dienstordnungs-Angestellten tritt daneben das beamtenrechtliche Rücknahmerecht.
Arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Bewerber - wie vorliegend durch Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und einer gefälschten Diplomurkunde - den Arbeitgeber vorsätzlich über das Vorliegen von Einstellungsvoraussetzungen in die Irre führt, um den Vertragsschluss und die Ernennung herbeizuführen, und dieser Irrtum für die Begründung des Vertragsverhältnisses kausal war.
Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitserwägungen greifen gegenüber dem zwingenden Rücknahmerecht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rücknahme selbst noch 14 Jahre nach Erschleichung der Ernennung für zulässig erklärt und klargestellt, dass die negativen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung wegen des zwingenden Charakters der gesetzlichen Rücknahmeregelung nicht deren Unverhältnismäßigkeit begründen können. Eine jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit vermag hieran nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere dort, wo - wie im Bereich des Technischen Aufsichtsdienstes einer Berufsgenossenschaft - ein besonderes öffentliches Interesse an der hoheitlichen Vertrauensposition und an der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Beamten besteht.
Die wirksame Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten erfasst das gesamte auf dem Anstellungsvertrag beruhende Rechtsverhältnis, sofern dieser ausschließlich die Tätigkeit im entsprechenden Status und in der entsprechenden Funktion zum Gegenstand hatte.
Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten
Ist ein Arbeitnehmer im Status eines Dienstordnungs-Angestellten tätig und verweist die einschlägige Dienstordnung - wie vorliegend § 3 Abs. 1 DO - auf die für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Verordnungen, richtet sich die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG. Danach ist eine Ernennung zwingend zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Die Regelung ist zwingender Natur; ein Ermessen besteht nicht.Arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Bewerber - wie vorliegend durch Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und einer gefälschten Diplomurkunde - den Arbeitgeber vorsätzlich über das Vorliegen von Einstellungsvoraussetzungen in die Irre führt, um den Vertragsschluss und die Ernennung herbeizuführen, und dieser Irrtum für die Begründung des Vertragsverhältnisses kausal war.
Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitserwägungen greifen gegenüber dem zwingenden Rücknahmerecht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rücknahme selbst noch 14 Jahre nach Erschleichung der Ernennung für zulässig erklärt und klargestellt, dass die negativen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung wegen des zwingenden Charakters der gesetzlichen Rücknahmeregelung nicht deren Unverhältnismäßigkeit begründen können. Eine jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit vermag hieran nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere dort, wo - wie im Bereich des Technischen Aufsichtsdienstes einer Berufsgenossenschaft - ein besonderes öffentliches Interesse an der hoheitlichen Vertrauensposition und an der fachlichen Qualifikation der eingesetzten Beamten besteht.
Die wirksame Rücknahme der Bestellung zum Dienstordnungs-Angestellten erfasst das gesamte auf dem Anstellungsvertrag beruhende Rechtsverhältnis, sofern dieser ausschließlich die Tätigkeit im entsprechenden Status und in der entsprechenden Funktion zum Gegenstand hatte.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Nürnberg, 24.08.2005 - Az: 9 Sa 400/05
ECLI:DE:LAGNUER:2005:0824.9SA400.05.0A
Nachfolgend: BAG, 01.06.2006 - Az: 6 AZR 730/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


