Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.566 Anfragen

Rückgabebelehrung auf eBay - Diese AGB-Formulierung ist unzulässig

eBay-Recht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen eBay-Händlers verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam. Der Durchschnittsverbraucher erkennt zwar, dass der Fristbeginn von weiteren - nicht genannten - Voraussetzungen abhängen kann, bleibt über deren konkreten Inhalt aber vollständig im Unklaren, wodurch die Gefahr besteht, ein noch bestehendes Rückgaberecht nicht mehr auszuüben.

Streit um Fristbeginn der Rückgabebelehrung

Im Zentrum der Entscheidung stand die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel zum Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglichen Rückgaberechts:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab für derartige Klauseln ist das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, mit dem Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt wird.

Welche Anforderungen stellt das Transparenzgebot an Klauseln zum Fristbeginn?

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist verpflichtet, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen, wobei diese Verpflichtung nur im Rahmen des Möglichen besteht.

Der Beginn der Frist für die Ausübung eines Rückgaberechts bei im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Fernabsatzverträgen ist nach zwingendem Gesetzesrecht von mehreren kumulativen Voraussetzungen abhängig. Erforderlich sind danach der Erhalt einer deutlich gestalteten Belehrung in Textform über das Rückgaberecht, der Eingang der Ware beim Verbraucher (beziehungsweise bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren der Eingang der ersten Teillieferung), die Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers sowie die Erfüllung dessen weiterer gesetzlich vorgesehener Pflichten. Eine Klausel, die lediglich auf zwei dieser Voraussetzungen - den Erhalt der Ware und den Erhalt der Belehrung - abstellt, ohne die übrigen Voraussetzungen zu benennen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Wie ist die Verwendung des Begriffs „frühestens“ aus Verbrauchersicht zu beurteilen?

Maßgeblich für die Beurteilung der Transparenz einer Klausel ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet sowie angemessen aufmerksam und kritisch ist. Dem Begriff „frühestens“ kann dieser zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs möglicherweise noch von weiteren, nicht ausdrücklich genannten Voraussetzungen abhängt. Über den konkreten Inhalt dieser weiteren Voraussetzungen wird er durch die Klausel jedoch vollständig im Unklaren gelassen.

Hieraus resultiert die Gefahr, dass der Verbraucher bei Nichterfüllung der tatsächlich noch ausstehenden Voraussetzungen die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts irrtümlich für bereits abgelaufen hält und in der Folge von der Ausübung eines ihm tatsächlich noch zustehenden Rückgaberechts absieht. Eine solche Verschleierung der maßgeblichen Voraussetzungen begründet einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Verbraucher zusätzlich nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass die Belehrung in Textform erfolgen muss.

Welche Bedeutung hat die Übereinstimmung mit einem gesetzlichen Muster?

Stimmt eine verwendete Klausel wörtlich mit einem amtlichen Muster überein, kann dies der Inhaltskontrolle entgegenstehen, sofern das verwendete Formular dem Muster vollständig und unverändert entspricht. Weicht der Verwender hingegen - etwa durch Synopse erkennbar - in Formulierung oder Aufbau von dem amtlichen Muster ab, kann er sich nicht auf die Privilegierung des Musters berufen und muss sich der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterziehen.

Wie ist eine Klausel zum Ausschluss des Rückgaberechts zu beurteilen, die auf eine gesetzliche Vorschrift verweist?

Gegenstand des Verfahrens war daneben folgende Klausel zum Ausschluss des Rückgaberechts:

„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen - zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; - zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder - zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder 7 Tage kostenlos testen

✓ Sofortiger Zugriff auf 48.075 Urteile
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant