Auch vom Absender eingesetzte Lademittel wie ein Auflieger gelten als Transportgut, sodass der Frachtführer bei deren Beschädigung Wertersatz schuldet. Macht der Geschädigte von seinem Wahlrecht Gebrauch und verlangt Wertersatz, muss er die damit verbundenen Haftungsbegrenzungen - auch bezüglich Bergungskosten - gegen sich gelten lassen, selbst wenn ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vorliegt.
Vorliegend betraf dies einen vom Absender zur Verfügung gestellten und bei einem Drittunternehmen geleasten Auflieger, der bei einem Verkehrsunfall während des Transports erheblich beschädigt wurde. Der Auflieger diente der Aufnahme der zu transportierenden Ladung und war damit als Lademittel und folglich als Transportgut im weiteren Sinne einzuordnen. Gleiches konnte sich zusätzlich aus vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben, wonach Ladegefäße ausdrücklich als Beförderungsgut galten.
Entscheidet sich der Geschädigte für den Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB, muss er im Gegenzug auch die mit dieser Regelhaftung einhergehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen - insbesondere die Haftungshöchstgrenze des § 431 Abs. 1 HGB sowie den Ausschluss der Erstattung weiteren Schadens nach § 432 Satz 2 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB tatsächlich vorliegen.
Bei Beschädigung eines Lademittels wie eines Aufliegers stellt sich die Frage nach der maßgeblichen Handelsstufe des Versenders oder Empfängers nicht in gleicher Weise wie bei der eigentlichen Transportware. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich der Wert des unbeschädigten Guts aus der Perspektive des tatsächlich Geschädigten darstellt. Ist der Absender nicht Eigentümer des beschädigten Lademittels, sondern lediglich Leasingnehmer, kommt es auf die Perspektive des Eigentümers als materiell Geschädigtem an. Die Eigentumsverhältnisse an dem beschädigten Gut sind für die Berechtigung, vom Frachtführer Wertersatz zu verlangen, nach § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB dagegen ohne Bedeutung; Absender und Empfänger können sowohl eigene Schäden als auch Drittschäden im Rahmen einer Drittschadensliquidation geltend machen (vgl. BGH, 01.06.2006 - Az: I ZR 200/03; BGH, 23.07.2020 - Az: I ZR 119/19).
Die Haftungsbegrenzung des § 432 Satz 2 HGB gilt gemäß § 434 Abs. 1 HGB auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Guts - einschließlich etwaiger Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Zweck dieser Regelungen ist es, das gesetzliche System der vertraglichen Frachtführerhaftung gegen eine Entwertung durch konkurrierende außervertragliche Ansprüche abzusichern (vgl. BGH, 05.10.2006 - Az: I ZR 240/03). Hat sich in der Erforderlichkeit einer Bergung ein beförderungsspezifisches Risiko verwirklicht, scheidet eine Erstattung der Bergungskosten außerhalb der in §§ 425 bis 432 HGB geregelten Haftungstatbestände demnach aus.
Was gilt als Transportgut im Sinne des Frachtrechts?
Der Begriff des Transportguts nach § 407 Abs. 1 HGB erfasst nicht nur die eigentliche Beförderungsware. Auch vom Absender eingesetzte Sachen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern - etwa Verpackungen oder Lademittel wie Paletten, Behälter, Ladegeräte oder Trailer - stellen Transportgut im weiteren Sinne dar. Voraussetzung ist, dass diese Sachen vom eigentlichen Transportgut im engeren Sinne trennbar sind und der Handhabung des Guts dienen.Vorliegend betraf dies einen vom Absender zur Verfügung gestellten und bei einem Drittunternehmen geleasten Auflieger, der bei einem Verkehrsunfall während des Transports erheblich beschädigt wurde. Der Auflieger diente der Aufnahme der zu transportierenden Ladung und war damit als Lademittel und folglich als Transportgut im weiteren Sinne einzuordnen. Gleiches konnte sich zusätzlich aus vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben, wonach Ladegefäße ausdrücklich als Beförderungsgut galten.
Welches Wahlrecht besteht bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers?
Liegen die Voraussetzungen des § 435 HGB - also ein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln des Frachtführers in Kenntnis der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - vor, verliert der Frachtführer das Recht, sich auf die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen der §§ 407 ff. HGB zu berufen. Die Ansprüche des Ersatzberechtigten selbst bleiben davon jedoch unberührt. Der Geschädigte hat in diesem Fall ein Wahlrecht: Er kann seinen Schadensersatzanspruch entweder auf § 429 HGB stützen oder auf § 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB (vgl. BGH, 03.03.2005 - Az: I ZR 134/02; BGH, 30.09.2010 - Az: I ZR 39/09).Entscheidet sich der Geschädigte für den Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB, muss er im Gegenzug auch die mit dieser Regelhaftung einhergehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen - insbesondere die Haftungshöchstgrenze des § 431 Abs. 1 HGB sowie den Ausschluss der Erstattung weiteren Schadens nach § 432 Satz 2 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB tatsächlich vorliegen.
Nach welcher Handelsstufe bemisst sich der Wert des beschädigten Guts?
Der bei Beschädigung des Transportguts zu ersetzende Wert bestimmt sich nach § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB nach dem Marktpreis, hilfsweise nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Wird die Ware auf unterschiedlichen Handelsstufen gehandelt, ist grundsätzlich auf die Handelsstufe abzustellen, der der Geschädigte angehört (vgl. BGH, 27.02.2003 - Az: I ZR 145/00). Individuelle, nicht marktbezogene Besonderheiten aus der Sphäre des Geschädigten bleiben dabei wegen der gebotenen abstrakten Schadensberechnung unberücksichtigt (vgl. BGH, 29.07.2009 - Az: I ZR 171/08).Bei Beschädigung eines Lademittels wie eines Aufliegers stellt sich die Frage nach der maßgeblichen Handelsstufe des Versenders oder Empfängers nicht in gleicher Weise wie bei der eigentlichen Transportware. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich der Wert des unbeschädigten Guts aus der Perspektive des tatsächlich Geschädigten darstellt. Ist der Absender nicht Eigentümer des beschädigten Lademittels, sondern lediglich Leasingnehmer, kommt es auf die Perspektive des Eigentümers als materiell Geschädigtem an. Die Eigentumsverhältnisse an dem beschädigten Gut sind für die Berechtigung, vom Frachtführer Wertersatz zu verlangen, nach § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB dagegen ohne Bedeutung; Absender und Empfänger können sowohl eigene Schäden als auch Drittschäden im Rahmen einer Drittschadensliquidation geltend machen (vgl. BGH, 01.06.2006 - Az: I ZR 200/03; BGH, 23.07.2020 - Az: I ZR 119/19).
Sind Bergungskosten vom Frachtführer zu erstatten?
Nach § 432 Satz 1 HGB hat der Frachtführer über den nach §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung zu erstatten; weiteren Schaden hat er gemäß § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen „sonstigen Kosten“ zählen nur solche Aufwendungen, die auch bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären. Kosten, die dadurch entstehen, dass das Gut verloren gegangen oder beschädigt worden ist, fallen nicht darunter - dies gilt auch für Bergungskosten, unabhängig davon, ob die Bergung der Rettung des Guts diente oder erfolgte, weil das beschädigte Gut am jeweiligen Ort störte.Die Haftungsbegrenzung des § 432 Satz 2 HGB gilt gemäß § 434 Abs. 1 HGB auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Guts - einschließlich etwaiger Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. Zweck dieser Regelungen ist es, das gesetzliche System der vertraglichen Frachtführerhaftung gegen eine Entwertung durch konkurrierende außervertragliche Ansprüche abzusichern (vgl. BGH, 05.10.2006 - Az: I ZR 240/03). Hat sich in der Erforderlichkeit einer Bergung ein beförderungsspezifisches Risiko verwirklicht, scheidet eine Erstattung der Bergungskosten außerhalb der in §§ 425 bis 432 HGB geregelten Haftungstatbestände demnach aus.
BGH, 02.07.2026 - Az: I ZR 134/25
ECLI:DE:BGH:2026:020726UIZR134.25.0
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