Repariert ein Unternehmer eine unfallbeschädigte Sache in Eigenregie, kann er grundsätzlich den ortsüblichen Werklohn verlangen, den ein gewerblicher Betrieb für eine vergleichbare Reparatur berechnen würde - und nicht nur seine bloßen Selbstkosten zuzüglich anteiliger Gemeinkosten. Eine Beschränkung auf die Selbstkosten kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte ansonsten ungenutzte, nicht ausgelastete Kapazitäten für die Reparatur einsetzt; hierfür ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet.
Anders liegt der Fall, wenn der Geschädigte die betroffene Leistung - etwa die Errichtung und Instandhaltung einer Anlage - typischerweise als Fremdleistung gegenüber Dritten erbringt und die Reparatur der beschädigten Sache im Rahmen der ohnehin geschuldeten vertraglichen Leistung gegenüber einem Auftraggeber erfolgt. In einem solchen Fall wird der Geschädigte durch die Eigenreparatur nicht anders gestellt als ein Betrieb, der zur Reparatur eigenen Eigentums seine ansonsten gewinnbringend einsetzbaren Kapazitäten nutzt. Einem Gewerbetreibenden, der auf diese Weise beschädigtes Eigentum selbst instand setzt, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die bei einer Fremdreparatur angefallen wären. Dies gilt auch dann, wenn das eigene Personal die Reparatur ohne gesonderte zusätzliche Vergütung ausführt (vgl. BGH, 26.05.1970 - Az: VI ZR 168/68; BGH, 19.06.1973 - Az: VI ZR 46/72; BGH, 30.06.1997 - Az: II ZR 186/96; OLG Hamm, 18.12.1989 - Az: 6 U 94/89).
Herstellungsanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Wird eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle der Herstellung den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte die Reparatur nicht durch einen Dritten, sondern im eigenen Betrieb durchführen, stellt sich die Frage, welcher Betrag als „erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.Selbstkosten oder marktüblicher Werklohn - wonach richtet sich der Ersatz?
Für Verkehrsbetriebe, die eine eigene Werkstatt ausschließlich zur Instandsetzung ihrer eigenen Fahrzeuge unterhalten, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass regelmäßig nur die Selbstkosten der Reparatur zuzüglich anteiliger Gemeinkosten ersatzfähig sind (vgl. BGH, 26.05.1970 - Az: VI ZR 168/68; BGH, 03.02.1961 - Az: VI ZR 178/59; BGH, 31.05.1983 - Az: VI ZR 241/79; OLG Zweibrücken, 06.03.2002 - Az: 1 U 209/00). Maßgeblich hierfür ist, dass ein solcher Betrieb gegenüber Dritten nicht als Reparaturunternehmen gewerblich tätig wird, sondern die Reparatur allein deshalb durchführt, um die eigenen Fahrzeuge für den Betriebszweck wieder einsetzen zu können.Anders liegt der Fall, wenn der Geschädigte die betroffene Leistung - etwa die Errichtung und Instandhaltung einer Anlage - typischerweise als Fremdleistung gegenüber Dritten erbringt und die Reparatur der beschädigten Sache im Rahmen der ohnehin geschuldeten vertraglichen Leistung gegenüber einem Auftraggeber erfolgt. In einem solchen Fall wird der Geschädigte durch die Eigenreparatur nicht anders gestellt als ein Betrieb, der zur Reparatur eigenen Eigentums seine ansonsten gewinnbringend einsetzbaren Kapazitäten nutzt. Einem Gewerbetreibenden, der auf diese Weise beschädigtes Eigentum selbst instand setzt, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die bei einer Fremdreparatur angefallen wären. Dies gilt auch dann, wenn das eigene Personal die Reparatur ohne gesonderte zusätzliche Vergütung ausführt (vgl. BGH, 26.05.1970 - Az: VI ZR 168/68; BGH, 19.06.1973 - Az: VI ZR 46/72; BGH, 30.06.1997 - Az: II ZR 186/96; OLG Hamm, 18.12.1989 - Az: 6 U 94/89).
Ausnahme: Nicht ausgelastete Kapazitäten
Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme anerkannt, wenn der Betrieb des Geschädigten zum Zeitpunkt der Reparatur nicht ausgelastet ist und deshalb ohnehin ungenutzte Kapazitäten für die Schadensbeseitigung eingesetzt werden. In diesem Fall beschränkt sich der erforderliche Betrag auf die tatsächlich angefallenen Selbstkosten. Für das Vorliegen einer solchen fehlenden Auslastung trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Frankfurt, 24.01.2012 - Az: 16 U 100/11; LG Bochum, 21.06.1989 - Az: 10 S 61/89; LG Mühlhausen, 08.11.2011 - Az: 2 S 95/11). Den Geschädigten trifft insoweit im Rahmen der sekundären Darlegungslast lediglich die Obliegenheit, seine betriebliche Auslastungssituation konkret darzustellen.Maßstab für die Höhe: Üblicher Werklohn
Kommt die Ausnahme der fehlenden Auslastung nicht zum Tragen, bemisst sich der erforderliche Herstellungsbetrag nach dem Werklohn, den ein gewerblicher Betrieb für eine vergleichbare Reparatur üblicherweise verlangen kann; die Obergrenze hierfür ergibt sich aus § 632 Abs. 2 BGB. Üblich in diesem Sinne ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung für Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs gewährt zu werden pflegt; die Anerkennung einer solchen Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, 26.10.2000 - Az: VII ZR 239/98). Auf eine Aufschlüsselung einzelner betriebswirtschaftlicher Kostenpositionen - etwa Material- oder Fertigungsgemeinkosten - kommt es für die Bemessung des erforderlichen Betrags nicht entscheidend an.Bezug zum konkreten Fall
Im zugrunde liegenden Fall betraf dies die Beschädigung einer Baustellenabsicherungsanlage auf einer Autobahn durch ein infolge eines geplatzten Reifens ins Schleudern geratenes Fahrzeug. Die geschädigte Unternehmerin, die derartige Anlagen im Auftrag der zuständigen Straßenverwaltung errichtet und wartet, reparierte den Schaden im eigenen Betrieb. Da nicht festgestellt war, dass der Betrieb nicht ausgelastet gewesen wäre, war für die Bemessung des Schadensersatzes nicht auf die bloßen Selbstkosten, sondern auf den ortsüblichen Werklohn für eine vergleichbare Fremdreparatur abzustellen. Der Umfang dieser üblichen Vergütung ist im Rahmen der freien Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln.
BGH, 19.11.2013 - Az: VI ZR 363/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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