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Verjährungshemmung beim Pferdekauf: Wie eine Minderungsklage den Rücktritt rettet

Pferderecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Erhebt ein Käufer zunächst Klage auf Kaufpreisminderung und macht er später - nach Ablauf der Verjährungsfrist - im Wege der Klageänderung stattdessen Rückgewähransprüche aus Rücktritt geltend, so bleibt die Verjährung dieser Ansprüche gehemmt. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ansprüche auf demselben Mangel beruhen und dem Gläubiger vom Gesetz zur Wahl gestellt wurden; unerheblich ist, ob das Wahlrecht durch Ausübung eines der Gestaltungsrechte im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verbraucht war.

Verjährungshemmung nach § 213 BGB?

Macht ein Käufer im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung von seinen Rechten aus § 437 BGB Gebrauch, stehen ihm regelmäßig mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Wahl - insbesondere Minderung und Rücktritt. Übt der Käufer eines dieser Gestaltungsrechte wirksam aus, entfällt sein Wahlrecht hinsichtlich des anderen; die beiden Rechte stehen zueinander in einem Verhältnis ausschließlicher Konkurrenz. Fraglich ist, welche Auswirkungen dies auf die Verjährung hat, wenn der Käufer zunächst gerichtlich nur einen der beiden Ansprüche verfolgt und sich später herausstellt, dass tatsächlich der andere Anspruch besteht.

§ 213 BGB erstreckt die Wirkung einer für einen bestimmten Anspruch bewirkten Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch oder an dessen Stelle gegeben sind. Die Vorschrift geht auf die früheren Regelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB a.F. zurück, die bereits einen entsprechenden Schutz für das Verhältnis von Minderung und Wandelung vorsahen, und wurde vom Gesetzgeber zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhoben.

Erfasst § 213 BGB auch Fälle, in denen das Wahlrecht bereits verbraucht ist?

Nach dem Wortlaut des § 213 BGB kommt es allein darauf an, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Eine zeitliche Einschränkung dahingehend, dass die Wahlmöglichkeit noch im Zeitpunkt der verjährungshemmenden Maßnahme bestehen müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen davon, dass mit den erfassten Ansprüchen solche gemeint sind, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben waren.

Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen zum Zeitpunkt der verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde den vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck verfehlen. Ein Gläubiger, der sich nicht bereits bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern zunächst zutreffend die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen und erst danach - etwa bei der prozessualen Geltendmachung - einen Fehlgriff begangen hat, darf nicht schlechter gestellt werden als ein Gläubiger, der von vornherein den falschen Anspruch gewählt hat.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gestaltungsrechte Minderung und Rücktritt selbst nicht der Verjährung unterliegen, sondern lediglich die im Falle ihrer Ausübung entstehenden Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises. § 213 BGB kann sich demnach von vornherein nur auf diese Zahlungsansprüche beziehen, nicht auf die Gestaltungsrechte als solche.

In welchem Umfang wirkt die Hemmung fort?

Die Erstreckung der Hemmungswirkung nach § 213 BGB ist nicht auf die Höhe des ursprünglich eingeklagten Betrags beschränkt. Bereits zu den Vorgängerregelungen des § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB a.F. wurde anerkannt, dass diese eine Ausnahme von dem Grundsatz enthielten, wonach eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang hemmt, in dem sie geltend gemacht werden. Dieser weitreichende Schutz ist auf § 213 BGB zu übertragen, zumal die Gesetzesmaterialien ausdrücklich vorsehen, dass die Vorschrift auch bei einer nachträglichen Erweiterung des Klagebegehrens durch Antragsänderung eingreifen soll.

Wie wurde dies im konkret zu entscheidenden Fall angewendet?

Vorliegend hatte die Käuferin eines Pferdes zunächst - gestützt auf einen Sachmangel - eine Klage auf Minderung des Kaufpreises erhoben, obwohl sie zuvor bereits wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte. Erst nach gerichtlichem Hinweis auf das Ausschlussverhältnis zwischen Minderung und Rücktritt änderte sie die Klage und machte stattdessen Rückgewähransprüche aus dem Rücktritt in voller Höhe geltend. Zu diesem Zeitpunkt war die reguläre dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB für die Rückgewähransprüche bereits abgelaufen.

Da beide Ansprüche - Minderung und Rücktritt - auf demselben Sachmangel beruhten und dem Gläubiger nach § 437 Nr. 2 BGB von vornherein zur Wahl standen, erstreckte sich die durch Erhebung der Minderungsklage bewirkte Verjährungshemmung gemäß § 213 BGB auch auf die später geltend gemachten Rückgewähransprüche - und zwar in voller eingeklagter Höhe, nicht nur in Höhe des ursprünglichen Minderungsbetrags. Die Rückgewähransprüche waren demnach nicht verjährt.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus?

Ist die Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs aus Rücktritt wirksam gehemmt, kann der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises nicht unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB verweigern. Zugleich bleibt die Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache bestehen mit der Folge, dass sich dieser bei Nichtannahme in Annahmeverzug befinden kann. Auch ein Anspruch auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, der als eigenständiger Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung unterliegt, wird von der Hemmungswirkung erfasst und wird bei Rückgabe der Kaufsache fällig.


BGH, 29.04.2015 - Az: VIII ZR 180/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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