Wer sich auf einen von der schriftlichen Vertragsurkunde abweichenden Willen der Parteien beruft, trägt hierfür die Beweislast - die Urkunde begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte setzt einen unzweifelhaft und eindeutig nach außen tretenden Willen voraus - das bloße Ablehnen einer Nachbesserung vor Ort genügt hierfür nicht.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Partei den Nachweis führen kann, dass der tatsächliche Wille der Vertragsparteien vom Inhalt einer unterzeichneten Vertragsurkunde abweicht. Im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs wurde zunächst ein Vertragsformular mit Gewährleistungsausschluss zwischen einer GmbH und der Verkäuferin ausgefüllt, bevor bei Abholung des Fahrzeugs ein zweites, hiervon abweichendes Formular unterzeichnet wurde, das nunmehr den Käufer persönlich als Vertragspartei auswies und keinen Gewährleistungsausschluss mehr enthielt.Welche Bedeutung hat die Beweiskraft einer Privaturkunde?
Nach § 416 ZPO erbringen von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunden vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden. Diese formelle Beweiskraft erstreckt sich nicht automatisch auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten - ob ein Rechtsgeschäft mit dem beurkundeten Inhalt tatsächlich zustande gekommen ist, unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, 12.03.2015 - Az: V ZR 86/14). Die auf Grund § 416 ZPO formell bewiesenen Erklärungen können aber - je nach ihrem Inhalt - allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen dem Gericht die Überzeugung verschaffen, dass die in der Urkunde bezeugten Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGH, 13.04.1988 - Az: VIII ZR 274/87). Für über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunden gilt insoweit die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.Wer trägt die Beweislast für einen abweichenden Parteiwillen?
Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zur Deutung des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers gemäß §§ 133, 157 BGB - trägt hierfür die Beweislast (vgl. BGH, 05.07.2002 - Az: V ZR 143/01). Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei dem durch die Urkunde dokumentierten Vertragsinhalt.Keine Bedenken gegen Vertragsumschreibung
Wird ein Kaufvertrag nachträglich durch ein zweites, abweichendes Vertragsdokument ersetzt, unterliegt eine solche Vertragsumschreibung im Zeichen der Privatautonomie keinen grundsätzlichen Bedenken. Die rechtsgeschäftliche Einordnung richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann einer vorangegangenen Bereitstellung der Kaufsache im Sinne des § 151 S. 1 2. Alt. BGB ebenso Bedeutung zukommen wie einer Zahlung durch einen Dritten nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn diese Zahlung nach der Lebenswirklichkeit stillschweigend auf den neuen Vertrag verrechnet wird. Ob im Zuge einer solchen Umschreibung zugleich der ursprüngliche Vertrag im Wege einer Novation aufgehoben werden sollte, kann offenbleiben, wenn die spätere Urkunde für sich genommen bereits den Vertragsschluss trägt.Wann liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang vor?
Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aF liegt vor, wenn die Kaufsache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug begründet ein dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß grundsätzlich keinen Sachmangel, auch wenn sich hieraus in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, 09.09.2020 - Az: VIII ZR 150/18). Ein über bloßen betriebsbedingten Verschleiß hinausgehender Defekt, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag, begründet demgegenüber einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aF.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - Az: 19 U 15/22
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0418.19U15.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


