Kosten für die Übersetzung von Schriftsätzen, Gutachten und gerichtlichen Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten zählen zu den notwendigen Auslagen, sofern der Beteiligte seiner Pflicht zur Kostenminderung nachgekommen ist. In Kindschaftssachen entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, diese Kosten den Eltern hälftig aufzuerlegen, da solche Verfahren nicht dem Ausgleich elterlicher Interessen, sondern der Suche nach der besten Regelung für das Kind dienen.
Bei der Ermessensausübung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, eine verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen den Beteiligten (vgl. BGH, 18.11.2015 - Az: IV ZB 35/15). Bei der Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Verfahren zwischen Familienangehörigen ist zudem stets Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung geboten. Nur in Ausnahmefällen entspricht eine alleinige Kostentragung durch einen Beteiligten der Billigkeit. Solche Ausnahmen können sich insbesondere aus den - nicht abschließend aufgezählten - Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG ergeben, die ein mehr oder weniger qualifiziertes Verschulden voraussetzen. Sofern keines der Regelbeispiele erfüllt ist, entspricht es in Kindschaftsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen, da solche Verfahren nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen dienen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung (vgl. OLG Karlsruhe, 13.07.2021 - Az: 18 WF 78/21; OLG Frankfurt, 10.02.2021 - Az: 8 UF 175/20; OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - Az: 3 WF 50/20).
Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten sind grundsätzlich als notwendige Auslagen anzuerkennen (vgl. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: OLG Brandenburg, 15.03.2023 - Az: 6 W 116/23; KG Berlin, 17.02.2014 - Az: 2 W 165/13; OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - Az: 2 W 29/09). Dies folgt aus dem Gebot der Gleichstellung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten mit einem sprachkundigen Beteiligten. Ohne entsprechende Übersetzungen der wesentlichen Schriftstücke und gerichtlichen Entscheidungen wäre der Beteiligte nicht in der Lage, seinen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend zu informieren und den Fortgang des Verfahrens zu verfolgen; ihm soll eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den Sach- und Streitstand sowie eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen verschafft werden. Einem Beteiligten kann es grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat seines anwaltlichen Vertreters zu verlassen; vielmehr muss er die entsprechenden Schriftstücke auch selbst daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben.
Kostenentscheidung nach § 81 FamFG als Ermessensentscheidung
Die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen. Dem Gericht steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu; es kann die Kosten den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Im Beschwerdeverfahren unterliegt die erstinstanzliche Ermessensentscheidung über die Kosten der vollumfänglichen Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, das als volle Tatsacheninstanz ein eigenes Ermessen auszuüben hat und nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt ist (vgl. BGH, 12.10.2016 - Az: XII ZB 372/16).Bei der Ermessensausübung sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, eine verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen den Beteiligten (vgl. BGH, 18.11.2015 - Az: IV ZB 35/15). Bei der Kostenentscheidung in erstinstanzlichen Verfahren zwischen Familienangehörigen ist zudem stets Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung geboten. Nur in Ausnahmefällen entspricht eine alleinige Kostentragung durch einen Beteiligten der Billigkeit. Solche Ausnahmen können sich insbesondere aus den - nicht abschließend aufgezählten - Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG ergeben, die ein mehr oder weniger qualifiziertes Verschulden voraussetzen. Sofern keines der Regelbeispiele erfüllt ist, entspricht es in Kindschaftsverfahren grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen und keine Kostenerstattung anzuordnen, da solche Verfahren nicht in erster Linie dem Ausgleich elterlicher Interessen dienen, sondern der Suche nach der für das Kind besten Regelung (vgl. OLG Karlsruhe, 13.07.2021 - Az: 18 WF 78/21; OLG Frankfurt, 10.02.2021 - Az: 8 UF 175/20; OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - Az: 3 WF 50/20).
Übersetzungskosten als notwendige Auslagen
Nach § 80 Satz 1 FamFG gehören zu den Kosten des Verfahrens die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, einem Verfahrensbeteiligten Hilfen bei Verständigungsproblemen zu gewähren, die außerhalb der mündlichen Verhandlung auftreten (vgl. BVerfG, 30.01.1990 - Az: 2 BvR 1085/89). Die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten stellt sich daher regelmäßig als Frage der Anerkennung als zur Durchführung des Verfahrens notwendiger Auslagen dar.Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten sind grundsätzlich als notwendige Auslagen anzuerkennen (vgl. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: OLG Brandenburg, 15.03.2023 - Az: 6 W 116/23; KG Berlin, 17.02.2014 - Az: 2 W 165/13; OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - Az: 2 W 29/09). Dies folgt aus dem Gebot der Gleichstellung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten mit einem sprachkundigen Beteiligten. Ohne entsprechende Übersetzungen der wesentlichen Schriftstücke und gerichtlichen Entscheidungen wäre der Beteiligte nicht in der Lage, seinen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend zu informieren und den Fortgang des Verfahrens zu verfolgen; ihm soll eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den Sach- und Streitstand sowie eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen verschafft werden. Einem Beteiligten kann es grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich insoweit nur auf den Rat seines anwaltlichen Vertreters zu verlassen; vielmehr muss er die entsprechenden Schriftstücke auch selbst daraufhin überprüfen können, ob sie inhaltlich den eigenen Standpunkt zutreffend wiedergeben.
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OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - Az: 20 UF 135/23
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0616.20UF135.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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