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Vergütung des Ergänzungspflegers ist bei Vermögenssorge für Minderjährigen nicht gedeckelt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger, der im Rahmen der Vermögenssorge für einen Minderjährigen anwaltsspezifische Tätigkeiten erbringt und diese nach anwaltlichen Gebühren abrechnet, ist nicht an die Wertobergrenze von 1.000.000 € gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden. Die Vergütung bemisst sich vielmehr nach dem tatsächlichen Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 2, 23 Abs. 3 RVG, auch wenn dieser die genannte Grenze übersteigt.

Die Vergütung eines berufsmäßig tätigen Ergänzungspflegers richtet sich gemäß §§ 1808 Abs. 31813 BGB nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Nach § 1 Abs. 3 S. 1 VBVG kann der Ergänzungspfleger Vergütung und Aufwendungsersatz grundsätzlich nur vom Mündel verlangen. Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit der Ausführung der jeweiligen Amtstätigkeit, nicht bereits mit der Bestellung zum Ergänzungspfleger.

Schuldner der Vergütung ist damit grundsätzlich das Mündel. Dies folgt aus der Systematik des Vormundschaftsrechts, wonach die Kosten der Vermögenssorge das Vermögen des Minderjährigen belasten, für das die Fürsorge ausgeübt wird. Die Kostenentscheidung im Bestellungsbeschluss nach § 81 FamFG betrifft lediglich die Verfahrenskosten der Bestellung selbst, nicht aber die später entstehende Vergütung für die Amtsführung.

In Fällen, in denen sich ein Dritter - hier: ein Elternteil - vertraglich zur Übernahme der Kosten des Ergänzungspflegers verpflichtet hat, kann die Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 24 Nr. 2 FamGKG, 29 Nr. 2 GKG und 27 Nr. 2 GNotKG auch gegen diesen festgesetzt werden. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass eine vertragliche Kostenübernahmeverpflichtung Außenwirkung entfalten und eine direkte Festsetzung gegen den Übernahmeschuldner ermöglichen soll. Der Zweck einer solchen Übernahmeerklärung liegt darin, das minderjährige Kind vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis zu schützen und es aus nachfolgenden Festsetzungsverfahren herauszuhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Freistellungserklärung mit Wirkung nur im Innenverhältnis. Vielmehr wird der Übernahmeschuldner eigenständiger Kostenschuldner neben dem Mündel.

Vorliegend hatte sich der Vater in einer notariellen Urkunde zur Übernahme „der Kosten des Ergänzungspflegers“ verpflichtet. Diese Erklärung wurde als dem Gericht mitgeteilte Kostenübernahme im Sinne des § 24 Nr. 2 FamGKG gewertet, wodurch eine Festsetzung auch gegen den Vater zulässig wurde.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen dem Verfahrenswert für das gerichtliche Bestellungsverfahren und dem Gegenstandswert für die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit des Ergänzungspflegers. Der Verfahrenswert nach § 1 Abs. 1 FamGKG ist maßgeblich für die Gerichtskosten des Bestellungsverfahrens und unterliegt der Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG von 1.000.000 €. Der Gegenstandswert für die Vergütung des Ergänzungspflegers hingegen bemisst sich nach dem Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. Wenn der Ergänzungspfleger - wie vorliegend - anwaltsspezifische Tätigkeiten ausführt und diese nach anwaltlichem Gebührenrecht gemäß §§ 1813, 1808 Abs. 3 BGB, § 4 VBVG abrechnet, findet § 23 Abs. 3 RVG Anwendung. Diese Vorschrift verweist nicht auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertermittlungsvorschriften des FamGKG, sondern auf die Vorschriften des GNotKG.

Die Wertobergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG ist damit nicht einschlägig, da der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers - hier die Vertretung bei Vertragsschluss über Geschäfts- und Kommanditanteilsabtretungen - rein außergerichtlich erfolgt. Der Begriff „Gerichtskosten“ nach § 1 Abs. 1 FamGKG umfasst Gebühren und Auslagen „nur nach diesem Gesetz“. Der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers gehört nicht zu den gerichtlichen Auslagen im Sinne des FamGKG. Nur § 23 Abs. 1 RVG verweist für den Wert der Anwaltsgebühren auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertvorschriften. § 23 Abs. 3 RVG hingegen, der für außergerichtliche Tätigkeiten gilt, enthält diese Verweisung gerade nicht.

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