Der Teilentzug des
elterlichen Sorgerechts zur Aufarbeitung eines Loyalitätskonflikts ist nicht geeignet, wenn die erforderlichen Maßnahmen (therapeutische Anbindung der Kinder) vom Ergänzungspfleger nicht umgesetzt werden.
Zur Abwendung einer Gefährdung des
Kindeswohls können konkrete Weisung an den Sorgeberechtigten (Antrag auf Hilfen zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft) geeignet und erforderlich sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Voraussetzung für ein Einschreiten des Familiengerichts ist eine Gefährdung des Wohls oder des Vermögens des Kindes. Überdies dürfen die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sein, die Gefahr abzuwenden, wobei die Gründe hierfür unerheblich sind.
Die Aufzählung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls in
§ 1666 BGB zeigt, dass das in der Entwicklung befindliche Kind umfassend zu schützen ist, damit es zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen kann, die zum Zusammenleben in der Gemeinschaft fähig ist. Umfasst sind daher die grundlegenden, unverzichtbaren Lebensbedürfnisse des Kindes, auf deren Erfüllung es nach seinem Entwicklungsstand angewiesen ist. Dabei gewinnt auch der Kindeswille mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Die Gefährdung muss gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Eine nur abstrakte, latente, eine erst mittel- bis langfristig drohende Gefährdung oder eine nur allgemeine Schädlichkeit eines bestimmten Verhaltens genügt nicht. Jedoch kann sich die Gefährdung aus einer Vielzahl von Einzelaspekten ergeben, die erst in der Summe die Gefährdungsschwelle überschreiten. Das erforderliche Maß der Gefahr ist im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände zu konkretisieren, da es sich nicht abstrakt generell festlegen lässt. Dabei genügt ein umso geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist. Zu berücksichtigen ist auch das Alter des Kindes, da Defizite in den Erziehungskompetenzen eines Elternteils für einen Säugling ein höheres Gefährdungspotential darstellen als bei einem älteren Kind. Die zu besorgende Schädigung muss nachhaltig und schwerwiegend sein, da nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit zu einem Eingriff in die von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorge berechtigt. Nicht ausreichend ist ein bloßer Verdacht, die Befürchtung, eine positive Kindesentwicklung könnte Rückschritte erleiden oder allein die Amtsbekanntheit eines Elternteils. Ebenso wenig genügen bloße Zweifel an der Erziehungseignung oder der fehlende Nachweis der Erziehungseignung seitens der Eltern selbst. Die Gefährdung ergibt sich in der Regel aus einem früheren Verhalten des Elternteils, wenn eine Wiederholung zu befürchten ist.
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