Es bedarf bei der Beantragung eines Kinderausweises nicht der Zustimmung des anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteils, da es sich hierbei um eine Angelegenheit der Alltagssorge handelt (
§ 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S. des § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Kindesmutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.
Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Kindesmutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Dies sind gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht.
Eine andere, hiervon zu trennende und vorliegend nicht zur Entscheidung gestellte Frage ist, ob der Entscheidung über den - mit der Beantragung des Ausweises zusammenhängenden - Auslandsaufenthalt des Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Köln, 04.06.2004 - Az: 4 WF 4/04, für den Fall einer Reise der Kinder nach Katar). Dass eine von dem Kinderhort organisierte Reise nach Dänemark für das achtjährige Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich.