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Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im kommenden Plenum berät der Bundesrat über einen Antrag des Landes Schleswig-Holstein, der das Eröffnen von Taschengeldkonten für Kinder bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern betrifft. Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, das Eröffnen eines Taschengeldkontos durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil) auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils zu ermöglichen.

Die Rolle des Taschengeldes

Zur Begründung verweist das antragstellende Land auf die wichtige erzieherische Funktion des Taschengeldes: Es vermittele Sparen, Haushalten, einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld und fördere die Selbstständigkeit. Ein Taschengeldkonto könne diesen Lernprozess unterstützen, da es Kindern den Umgang mit der Kontoführung und das bargeldlose Bezahlung näherbringe.

Kontoeröffnung bisher nur gemeinsam möglich

Auch wenn die elterliche Sorge in gemeinsamen Händen liege, ist es im Alltag oft so, dass allein der Obhutselternteil regelmäßig über das Taschengeld entscheidet. Zur Kontoeröffnung ist bislang jedoch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich, da die Vermögenssorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausgeübt werden muss. Nur in Angelegenheiten des täglichen Lebens kann ein Elternteil allein entscheiden - die Eröffnung eines Kontos wird von der Rechtsprechung jedoch nicht als eine solche, sondern als grundlegende Frage von erheblicher Bedeutung eingestuft. Besonders bei belasteten oder gestörten Elternbeziehungen könne die bestehende Regelung zu Benachteiligungen von Trennungskindern führen, da die frühzeitige Nutzung von Kontoführung und bargeldlosem Bezahlen erschwert würde, heißt es in der Begründung.

Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt Kontobeschränkungen

Der Ausschuss für Familie und Senioren empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Änderungen und Ergänzungen zu fassen: Zunächst sei der Gesetzentwurf zum Schutz der Jugendlichen auf reine Guthabenkonten zu beschränken. Das Konto dürfe tatsächlich nur für Taschengeld verwendet werden, also für Gelder, die dem Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder mit Zustimmung eines Elternteils überlassen wurden. Auch müssten die betroffenen Jugendlichen zustimmen und der andere Elternteil über die Eröffnung des Kontos informiert werden.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Veröffentlicht: 19.09.2025

Quelle: BundesratKOMPAKT

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