Ein gültiger Mobilfunkvertrag kann nicht von einem
geschäftsunfähigen Betreuten geschlossen werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein geschäftsunfähiger Betreuter, der pro Woche 75 € von seiner
Betreuerin erhielt und für größere Verfügungen die
Einwilligung der Betreuerin benötigte, einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate abgeschlossen. Die Einwilligung der Betreuerin hierfür war nicht erfolgt.
Der Betreute nutze zwar das Mobiltelefon, zahlte jedoch weder Gesprächskosten noch die monatliche Grundgebühr. Beim Versuch, 640 € einzuklagen, scheiterte der Vertragspartner.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien schlossen am 28.06.2000 einen Dienstvertrag betreffend die Freischaltung einer Leitung im Mobilfunknetz mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab, wobei sich die monatliche Grundgebühr auf 12,77 € belief.
Der Beklagte steht, was der Klägerin nicht bekannt war, seit dem 01.02.1995 unter
Betreuung. Zum
Aufgabenkreis der Betreuerin gehört u. A. die
Vermögenssorge, wobei der Beklagte zur Verfügung über sein Vermögen, das den Betrag von 150 DM wöchentlich übersteigt, der Einwilligung seiner Betreuerin bedarf. Nachdem der Beklagte zwei Rechnungen vom 15.08. und 15.09.2000 über 235,53 € und 62,16 € nicht bezahlt hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2000 das Vertragsverhältnis und berechnete die Grundgebühren bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit mit 329,73 €. Die Betreuerin des Beklagten, die im August 2000 von dem Abschluss des Vertrages in Kenntnis gesetzt wurde, verweigerte die Genehmigung und sandte damals das Handy an die Klägerin zurück. Die Klägerin erhob daraufhin die vorliegende Klage, mit der sie insgesamt 643,53 € geltend machte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das damit begründet, der Vertrag vom 28.06.2000 sei unwirksam, da er durch die Betreuerin hätte genehmigt werden müssen.
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