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Betreuung

Betreuungsrecht

Die Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) selbst regeln können.

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, welche die betroffenen Personen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden.

Für welche Bereiche ein gesetzlicher Vertreter benötigt wird, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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