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Welche Erleichterungen bestehen für nahe Angehörige als Betreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Generell muss der Betreuer bei bestimmten Vermögensverfügungen – z.B. Verfügungen über einen Betrag von mehr als 3.000 € - jeweils die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Darüber hinaus ist das Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen über den Vermögensstand zu informieren („Rechnungslegungspflicht“).

Nahen Angehörigen soll jedoch die Aufgabe der Betreuung erleichtert werden.

Ist naher Angehöriger zum Betreuer bestellt worden, bestehen deshalb umfangreiche Befreiungen von der Genehmigungspflicht wenn er als „befreiter Betreuer“ bestellt wird.

Diese Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger wurde mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes auf einige Betreuer ausgedehnt. Diese sind in § 1908i Abs. 2 BGB genannt:
Die Befreiung gilt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet hat. Andere Personen können im Bereich der Betreuung Volljähriger nicht als befreiter Betreuer arbeiten. Auch eine Betreuungsverfügung oder eine betreuungsgerichtliche Entscheidung kann dies nicht ändern.

Erleichterung bei der Vermögensverwaltung

Wurde der Angehörige als „befreiter Betreuer“ bestellt, so kann er ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung über Geldanlagen in beliebiger Höhe verfügen. Auch von der jährlichen Rechnungslegung ist der Betreuer befreit. Es ist lediglich alle zwei Jahre ein Vermögensverzeichnis zu erstellen aber auch diese Frist kann auf fünf Jahre erweitert werden. Bei Ende der Betreuung ist eine Schlussrechnung zu erstellen, u.a. auch damit sich Erben sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen können.

Konkret bedeutet dies, dass nachfolgende Beschränkungen bei der Geldanlage entfallen:
  • Mündelsichere Geldanlagen erfordern keine betreuungsgerichtliche Genehmigung
  • Verfügung über Geldanlagen bedarf keiner Genehmigung
  • Die Verfügungsgrenze i.H.v. 3000 € ist aufgehoben
  • Es ist kein Sperrvermerk bei Geldanlagen anzubringen
Da jedoch nicht jede Geldanlage umfasst ist, kann im Zweifel beim Betreuungsgericht nachgefragt werden. Dieses berät den Betreuer entsprechend.

Beschränkungen bei der Vermögensverwaltung

Gänzlich frei ist der befreite Betreuer in Vermögensangelegenheiten aber nicht. Zum einen muss das Vermögen selbstverständlich ordnungsgemäß verwaltet werden, was wirtschaftliche und rationale Anlageentscheidungen voraussetzt. Zum anderen bedeutet dies auch, dass der befreite Betreuer keine Entnahmen aus dem Vermögen des Betreuten für sich selbst tätigen darf. Lediglich die jährliche Pauschale für ehrenamtliche Betreuer ist ausgenommen.

Will der Betreuer Immobilienvermögen des Betreuten veräußern, so ist übrigens die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Gemeinschaftliche Lebensführung

Ein in der Praxis häufig auftretendes Problem ergibt sich dann, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird. Denn üblicherweise wurde die Lebensführung bis zur Anordnung der Betreuung gemeinsam bestritten und oftmals auch die Konten gemeinsam geführt.

Nun ist eine finanzielle Trennung geboten, was nicht immer leicht fällt. Es ist hier sinnvoll, die Konten zu trennen sowie gemeinsam zu bestreitende Ausgaben aufzulisten. Darüber sollte das Betreuungsgericht informiert und um Genehmigung gebeten werden.

Hierdurch lässt sich eine Vermischung von Einkünften und Ausgaben vermeiden, was spätestens bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses durch das Betreuungsgericht Schwierigkeiten (Rückzahlung von gemeinsamen Ausgaben, Entzug der Betreuung) führen kann.

Sonderstatus entziehbar

Dieser Sonderstatus kann durch das Betreuungsgericht entzogen werden, wenn es dies für erforderlich hält und es sich nicht um einen Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde handelt. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn durch die Vermögensverwaltung des Betreuers das Wohl des Betreuten gefährdet ist. Denkbar ist hier beispielsweise eine Überforderung mangels Sachkunde bei einem größeren Vermögen oder eine Beratungsresistenz. Dennoch hat das Betreuungsgericht auch hier zunächst eine Beratungspflicht, um den Betreuer in der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Stand: 02.12.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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