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Mündelsichere Geldanlage

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muss das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet, dass nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen anzulegen ist. Nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Geld ist im allgemeinen Geld, dass in den kommenden drei Monaten nicht benötigt wird. Bei der Anlage des Geldes sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 2 BGB).

Die Anlage muss verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher sein. Mündelsicher ist eine Geldanlage, wenn sie davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt.

Alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung sind daher mündelsicher. Aber auch mündelsichere Wertpapiere kommen in Betracht. Dies umfasst Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden inländischer Grundstücke, festverzinsliche Bundeswertpapiere und Papiere deutscher Bundesländer, Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, die von der Bundesregierung als mündelsicher eingestuft sind.

Welche Anlagen genau mündelsicher sind, ist im BGB1805 ff., § 1811 BGB) geregelt. Grundsätzlich ist bei diesen Anlageformen ein Höchstmaß an Sicherheit gegeben.

Aus dieser Vorgabe heraus wird Kapital oftmals als Festgeld oder gar auf einem Sparbuch angelegt. Derartige Anlageformen sind jedoch i.a. nicht einmal geeignet, für einen Inflationsausgleich zu sorgen (d.h. der Ertrag deckt sich nicht mit der Inflationsrate).

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Stand: 29.01.2019
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Eine Geldanlage ist mündelsicher, wenn sie vor Verlustrisiken durch die Insolvenz des kontoführenden Instituts geschützt ist. Dies gilt für Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung sowie für bestimmte Wertpapiere wie Pfandbriefe oder festverzinsliche Bundeswertpapiere.
Ja, der Betreuer ist verpflichtet, bei minimalem Risiko einen maximalen Ertrag anzustreben. Anlageformen, die nicht einmal die Inflationsrate decken, können bei langfristiger Nutzung Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Für risikoreichere Anlagen wie Aktien ist grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Diese ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betreuer ein naher Angehöriger (Mutter, Vater, Ehegatte, Abkömmling) ist.
Ja, bei entsprechendem Vermögen können offene Immobilien-, Aktien- oder Rentenfonds eine adäquate Anlageform darstellen (vgl. OLG Frankfurt/Main - Az: 20 W 451/01; OLG Köln - Az: 16 Wx 93/00; OLG Schleswig-Holstein - Az: 2 W 154/99).
Professionelle Betreuer haften streng für ausbleibende Vermögensmehrungen. Bei ehreamtlichen Betreuern ist die Haftung einzelfallabhängig; führen Verwandte die Betreuung aus reiner Gefälligkeit durch, kann die Haftung reduziert sein.
Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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