Hat ein Betreuer die Vermögenssorge inne, so ist es seine Aufgabe, die Gelder des Betreuten ausschließlich in dessen Interesse zu verwalten.
Dies bedeutet auch, dass das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich anzulegen ist, sofern es nicht zur Ausgabenbestreitung bereitgehalten werden muss.
Hat der Betreuer Barabhebungen vom Konto des Betreuten vorgenommen, so muss er nachweisen können, dass die Gelder bestimmungsgemäß verwendet wurden. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Betreuer zur Herausgabe der Gelder verpflichtet.
Überlässt der Berufsbetreuer dem Betreuten hohe Geldbeträge, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben, kann er sich wegen einer Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen (§ 1833 Abs. 1 BGB).
Dies bedeutet auch, dass das zum Vermögen gehörende Geld verzinslich anzulegen ist, sofern es nicht zur Ausgabenbestreitung bereitgehalten werden muss.
Hat der Betreuer Barabhebungen vom Konto des Betreuten vorgenommen, so muss er nachweisen können, dass die Gelder bestimmungsgemäß verwendet wurden. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Betreuer zur Herausgabe der Gelder verpflichtet.
Überlässt der Berufsbetreuer dem Betreuten hohe Geldbeträge, ohne eine Kontrolle über deren Verwendung zu haben, kann er sich wegen einer Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen (§ 1833 Abs. 1 BGB).
LG Mainz, 08.03.2012 - Az: 1 O 250/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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