Eine falsche Negativmeldung kann eine Haftung nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen. Konkret hatte das Inkassobüro vorliegend die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt, da keine vorsorgliche zusätzliche kurze Karenzfrist nach Erlass des Titels abgewartet wurde ehe die Negativmeldung erfolgte.
Eine Negativmeldung über die titulierte Forderung in der hier streitgegenständlichen Konstellation bereits am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheids für zulässig zu erachten, würde das gleichfalls unionsrechtlich anerkannte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einer für den Betroffenen unzumutbaren Weise beschneiden.
Nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts ist zwar dem Gebot effektiven Rechtsschutzes im Mahnverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Erlass eines Vollstreckungsbescheides ein Mahnbescheid vorauszugehen hat, der dem Antragsgegner zuzustellen ist und gegen den der Antragsteller nicht fristgerecht Widerspruch erhoben haben darf.
Das Inkassobüro hat indes die - streitige - Behauptung, vorliegend sei dem Betroffenen der dem Vollstreckungsbescheid vorgeschaltete Mahnbescheid tatsächlich wirksam zugestellt worden und zur Kenntnis gelangt, nicht unter Beweis gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die Titulierung der Forderung für den Betroffenen nicht vorhersehbar war.
Das Gericht war vorliegend der Ansicht, dass die Ersteinmeldung an die SCHUFA Holding AG bei allein unionsrechtlicher Abwägung deshalb unzulässig war, weil das Inkassobüro den Betroffenen weder auf die drohende Einmeldung hingewiesen hatte, noch für den Betroffenen die Titulierung der Forderung nachweislich vorhersehbar war, noch das Inkassobüro nach Erlass des Titels eine kurze Karenzfrist abgewartet hatte, um es dem Betroffenen zu ermöglichen, die Forderung unverzüglich zu begleichen.
Dem Betroffenen ist im zu entscheidenden Fall durch die Meldung eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung entstanden.
Der Betroffene hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCHUFA-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben.
Das Inkassobüro hat lediglich die weitere Behauptung des Betroffenen in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung des Inkassobüros an die SCHUFA Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Betroffenen Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei.
ür diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erachtete die Kammer einen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.