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Kündigung einer Einliegerwohnung bei vorhergehendem Mieterhöhungsverlangen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Die Klägerin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgetragen, ein Abschluss eines weiteren Mietvertrages mit den Beklagten komme für sie nicht in Frage.

Mit der Notwendigkeit der Kündigung sei es zu einem völligen Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen. Teilweise werde das Verhalten des Beklagten von ihr als schikanös empfunden.

Auf die zulässige Berufung war dem Räumungsantrag stattzugeben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen hinsichtlich der von den Beklagten genutzten Wohnung ein Mietverhältnis besteht.

Ein wirksames Mietverhältnis auf Lebenszeit des Beklagten liegt allerdings nicht vor. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass ein auf Lebenszeit vereinbartes Mietverhältnis als befristetes Mietverhältnis anzusehen sein dürfte. Gleichwohl ist es jedoch sowohl nach geltender als auch nach der Rechtslage vor der Mietrechtsreform im Jahre 2009 formgebunden.

Gem. § 550 Satz 1 BGB gilt der Mietvertrag, der für längere Zeit als für ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen ist, für unbestimmte Zeit. Auch im Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Mietvertrages, etwa im Jahre 1971, bestand für die auf Lebenszeit geschlossenen Mietverträge Formbedürftigkeit (BGH, 30.09.1958 - Az: VIII ZR 134/57).

In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Formvorschrift des § 566 BGB auch bei Abschluss eines Mietvertrages auf Lebenszeit für anwendbar erklärt: „Wird ein Grundstück auf Lebenszeit vermietet, so geschieht das in aller Regel mit dem beiderseitigen Willen, dass der Vertrag sich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken soll. Der Umstand, dass nicht feststeht, um welche Spanne Zeit die Zeitdauer eines Jahres überschritten werden wird, steht der Anwendung des § 566 nicht entgegen. Unter Formzwang stehen alle Vereinbarungen, die das abzuschließende Geschäft betreffen und aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag zusammensetzt; es muss also der gesamte Vertragsinhalt durch die Schriftform gedeckt sein.“

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