Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es im Falle der Entscheidung über eine Verlängerung Räumungsfrist auch darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.
Die Abwägung des Interesses des Vermieters, in den Besitz der Wohnung zu gelangen, zu deren Räumung der Mieter verurteilt wurde, gegen das Bestandsinteresse des Mieters geht zu Lasten des Mieters aus, wenn dieser zu einem Zeitpunkt, als ihm noch zwei Monate für die Suche nach Ersatzwohnraum zur Verfügung standen, unterstellt hat, dass diese erfolglos sein werde und davon abgesehen, Bemühungen in der - angesichts der Verurteilung zur Räumung aufgrund vertragsverletzenden Verhaltens - gebotenen Intensität zu unternehmen.
Die Abwägung des Interesses des Vermieters, in den Besitz der Wohnung zu gelangen, zu deren Räumung der Mieter verurteilt wurde, gegen das Bestandsinteresse des Mieters geht zu Lasten des Mieters aus, wenn dieser zu einem Zeitpunkt, als ihm noch zwei Monate für die Suche nach Ersatzwohnraum zur Verfügung standen, unterstellt hat, dass diese erfolglos sein werde und davon abgesehen, Bemühungen in der - angesichts der Verurteilung zur Räumung aufgrund vertragsverletzenden Verhaltens - gebotenen Intensität zu unternehmen.
LG Berlin, 06.08.2021 - Az: 65 S 92/21
ECLI:DE:LGBE:2021:0806.65S92.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


