Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenGeht aus der Wohnung des Beklagten ein sehr starker, penetranter Gestank aus, der die Hausgemeinschaft belästigt, kann dies eine verhaltensbedingte
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn sich das Verhalten des Mieters nicht nach entsprechender
Abmahnung verbessert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über ein
Räumungsbegehren der Klägerin nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Aufgrund von Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigung aus der Wohnung des Beklagten fand am 08.06.2016 ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen der Klägerin beim Beklagten statt. Die weiteren Wohnungs- und Ortsbesichtigungen seitens der Mitarbeiter der Klägerin fanden am 27.07.2016, am 10.08.2016, am 07.12.2016, am 22.02.2017, am 28.06.2017 und am 12.07.2017 statt.
Mit Schreiben vom 20.10.2016, 14.11.2016 und 24.02.2017 mahnte die Klägerin den Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Die Klägerin behauptet, von der streitgegenständlichen Mietwohnung gehe seit dem Juni 2016 immer wieder ein penetranter Gestank aus. Bei den Wohnungsbesichtigungsterminen am 27.07.2016, 10.08.2016, 22.02.2017, 12.07.2017 sei die Wohnung vermüllt gewesen. Verdorbene Lebensmittel mit Ungezieferbefall haben in der Wohnung herumgelegen, insbesondere auf dem Fußboden. Am 22.02.2017 habe der Beklagte eine Kochplatte zwischen Papierbergen und Plastiktüten betrieben. Auf der Terrasse habe der Beklagte zwei Haufen mit Haferflocken und Körner verstreut, um Ringeltauben zu füttern. Am 28.06.2017 habe der Beklagte verdorbene Lebensmittel auf der Terrasse gelagert. Zwar habe sich die Wohnung bei dem Hausbesuch am 07.12.2016 in einem guten Zustand befunden. Seit dem 22.02.2017 habe sich aber das Verhalten des Beklagten bezüglich der Vermüllung seiner Wohnung nicht gebessert. Die Zeugin ... sei in der Nutzung ihrer darüber liegenden Wohnung erheblich beschränkt.
Der Beklagte bestreitet, dass aus seiner Wohnung ein Gestank ausgehe, der Fußboden verklebt sei, verdorbene Lebensmittel in der Wohnung und auf der Terrasse herumliegen würden. Er würde zwar eine Kochplatte auf seinem Schreibtisch betreiben, dies sei aber nicht gefährlich. In seinem früheren Domizil, der Gartenlaube, habe er sich aufgrund eines Heizventilators eine Beinwunde zugezogen.
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